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Atomkraftwerk Biblis: Interimslager

29.04.200402:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ergänzungsgenehmigung reduziert Transporte

16. April 2003 - Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat am 16.04.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zum Betrieb des Interimslagers für abgebrannte Brennelemente am Standort des Atomkraftwerks Biblis erteilt.

Damit wird der in der Genehmigung vom 20.12.2001 nicht behandelte Teil des Ursprungsantrags vom 30.11.2000 beschieden. Dadurch kann die maximale Wärmeleistung des Behälter-Inventars künftig 35 kW gegenüber bisher 25 kW betragen. Im Interimslager können jetzt auch Behälter gelagert werden, die ansonsten wegen der höheren Wärmeleistung zur Wiederaufarbeitung transportiert werden müssten. Die zulässige gesamte Wärmeleistung aus dem Interimslager beträgt unverändert 0,7 MW.

Das Aufbewahrungskonzept, die bereits genehmigte Schwermetallmasse von 300 Tonnen und der Umfang des radioaktiven Inventars werden durch die vorliegende Genehmigung nicht verändert.

Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren des Jahres 2001 hat den jetzt genehmigten Sachverhalt bereits eingeschlossen. Die Einwendungen wurden im Hinblick auf die vorgenommene Ergänzung erneut betrachtet.

Auch die Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Interimslager wurden bereits im Rahmen der Genehmigung vom 20.12.2001 geprüft mit dem Ergebnis, dass selbst unter Zugrundelegung ungünstiger Annahmen keine einschneidenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich sind. Dies gilt auch mit der jetzt genehmigten Ergänzung.

Der Sofortvollzug der Ergänzungsgenehmigung ist angeordnet.

Das BfS plant, die Genehmigung nach entsprechender Bekanntmachung vom 14.05. – 27.05.2003 vor Ort und in Salzgitter öffentlich auszulegen. Rechtsmittel sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben hatten, können den Bescheid beim BfS, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, anfordern.

Das BfS wird mit der Bekanntgabe den Bescheid auch auf seiner Internetseite (www.bfs.de) veröffentlichen. Rechtsverbindlich ist der ausgelegte Text.

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