(openPR) Rechtsgutachten sieht keinen Verstoß gegen Europarecht und empfiehlt Erlass des Bundesfinanzministers
Jährlich werden einwandfreie fabrikneue Produkte im Wert von rund 7 Milliarden Euro ungenutzt entsorgt, weil sie aus verschiedenen Gründen unverkäuflich und nicht marktfähig sind. Ein großes Hemmnis für Hersteller und Händler, die Produkte an soziale Einrichtungen zu spenden, ist die Umsatzsteuer. Sie entfällt auf Sachspenden, obgleich Unternehmen für die Produkte kein Geld erhalten. Die Produkte zu entsorgen, ist deshalb weitaus günstiger. Seit Beginn ihrer Tätigkeit hat die gemeinnützige Spendenplattform innatura gGmbH immer die Beseitigung dieses Schiefstandes gefordert, der aus sozialer und ökologischer Perspektive die falschen Anreize setzt.
Mit der Initiative „Spenden statt Entsorgen!“* sprechen sich innatura, der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) und die Unternehmensberatung Ernst & Young Deutschland gemeinsam dafür aus, Sachspenden an gemeinnützige Unternehmen von der Umsatzsteuer freizustellen.
Gegen eine solche Befreiung hat das Bundesfinanzministerium bislang formale rechtliche Bedenken. Jüngst wurden, dem Beispiel anderer EU-Mitgliedsstaaten folgend, Spenden von medizinischem Bedarf von der Umsatzsteuer freigestellt, allerdings nur bis zum Jahresende befristet.
Einen steuerrechtlich unbedenklichen Weg zeigt nun das vom bevh – bei dem innatura auch Mitglied ist - in Auftrag gegebene aktuelle Rechtsgutachten von Dr. Wolfram Birkenfeld, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Deutschlands oberstem Steuergericht, auf. Demnach ist eine Steuerbefreiung für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen nach deutschem und europäischem Umsatzsteuerrecht möglich, da die Bemessungsgrundlage einer Spende an eine gemeinnützige Organisation in Deutschland mit Null angesetzt wird. Er schlägt als einfache und schnelle Lösung einen Erlass des Bundesfinanzministeriums vor.
Dr. Juliane Kronen, Gründerin und Geschäftsführerin der innatura gGmbH: „Der im Gutachten aufgezeigte Weg würde endlich bundesweit Rechtssicherheit für diejenigen Unternehmen schaffen, die grundsätzlich bereit sind, unverkäufliche Produkte an soziale Einrichtungen zu spenden, dies aber wegen der Umsatzsteuerpflicht nicht oder nur in geringem Maße tun. Die Spenden werden gerade jetzt bei den Gemeinnützigen benötigt, die in der Corona-Krise besonders gefordert sind, deren Spenden und Einkünfte wegbrechen. Wir machen uns um die Zukunft des gemeinnützigen Sektors große Sorgen, da der Großteil der Maßnahmen im staatlichen Rettungsschirm nicht für Gemeinnützige zugänglich sind. Daher wird der soziale Sektor darauf angewiesen bleiben, dass Unternehmen weiterhin auf dem jetzt gestiegenen Niveau Produkte zur Verfügung stellen und so die soziale Arbeit auch mit geringeren Budgets aufrechterhalten werden kann.“
Das Gutachten zeigt einen einwandfrei gangbaren Weg auf, das Dilemma der Politik aufzulösen, die Gutes tun will, aber sich daran formal gehindert sieht, und ist damit ein Meilenstein, um Unternehmen endlich zu ermöglichen, unverkäufliche Produkte ohne finanzielle Mehrbelastungen für soziale Zwecke zu spenden.
Das Gutachten von Herrn Dr. Wolfram Birkenfeld finden Sie auf der Seite des bevh zum Download: https://www.bevh.org/presse/pressemitteilungen/details/spenden-statt-entsorgen-aktuelles-rechtsgutachten-bestaetigt-sachspenden-an-gemeinnuetzige-organisa.html
* Die Broschüre „Spenden statt entsorgen!“ finden Sie hier zum Download als pdf-Datei: https://www.bevh.org/fileadmin/content/05_presse/Studien/BEVH-07-19_Broschu__re_Umsatzsteuer_Sachspenden05_Einzelseiten_ENDVERSION_01.pdf.












