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Schließung von Spielhallen wegen Corona-Virus bestätigt

25.03.202009:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schließung von Spielhallen wegen Corona-Virus bestätigt
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.03.2020 zum Aktenzeichen 7 L 575/20 entschieden, dass die Anordnung der Schließung von Spielhallen in Langenfeld im Zuge der Corona-Krise rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 13/2020 vom 20.03.2020 ergibt sich:

Der Betreiber einer Spielhalle in Langenfeld hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage beantragt. Mit dieser Klage wendet er sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Langenfeld, mit der der Bürgermeister auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes u.a. die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet hat.

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Die Behörde habe nachvollziehbar und plausibel begründet, dass das auch von Land und Bund verfolgte Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne. Die damit gewonnene Zeit sei erforderlich, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler Personengruppen leistungsfähig zu erhalten. Ferner werde damit voraussichtlich auch Zeit gewonnen, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Den hier gegenüber nachrangigen wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller in Folge der zeitlich befristeten Schließungen werde durch die zugesagten Finanzhilfen von Bund und Land ggf. Rechnung getragen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem OVG Münster zulässig.

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