(openPR) Kommentar zu den Gesetzentwürfen „Über die Verstärkung der Rolle der politischen Parteien in der Erneuerung und der weiteren Demokratisierung der staatlichen Verwaltung und der Modernisierung des Landes“ und „Über die Eintragung von Änderungen in die einzelnen Artikel (Artikel 89; Punkt 15 des Artikels 93; Teil 2 des Artikels 102) der Verfassung der Republik Usbekistan“
In der Sicherung der Folgerichtigkeit der Modernisierungs- und Demokratisierungsprozesse, der Errichtung der Bürgergesellschaft in Usbekistan eine entscheidende Rolle spielt die Verstärkung der Rolle der politischen Parteien. Denn sie werden betrachtet als einer der Schlüsselfaktoren, die in der Lage sind, einen starken Impuls für weitere Vervollkommnung des demokratischen politischen Systems zu geben. Dabei berücksichtigt Usbekistan die reiche Erfahrung der ausländischen Staaten, die einen langwierigen Weg zur Errichtung der Demokratie und der stabilen Marktwirtschaft vergangen sind.
Die Aktualität dieses Schrittes ist durch die Forderungen des von Usbekistan ausgewählten Eingenmodells der etappenweise Reformierung und der Modernisierung der Gesellschaft in Usbekistan, durch die von den politischen Parteien in den Jahren der Unabhängigkeit gesammelten Erfahrungen und durch das wachsende politische Engagement der Bevölkerung bedingt.
In den Jahren der Unabhängigkeit ist in Usbekistan eine große gesetzgebende Basis geschaffen worden. Diese Basis gewährleistet gute Bedingungen für effektive Tätigkeit der politischen Parteien. Heute funktioniert in Usbekistan ein professionelles Zweikammerparlament. Es gibt ein Wahlsystem, das auf Prinzipien der Mehrparteilichkeit und der Achtung der Willensäußerung der Wähler gegründet ist. Die Rolle und der Einfluss des Parlamentes und der Parteien auf den Ablauf der demokratischen Umgestaltungen sind wesentlich gestiegen. In der Gesetzgebungskammer des Parlamentes wird die Tätigkeit der Fraktionen der politischen Parteien immer mehr aktiviert und der Kampf zwischen den Fraktionen ausgedehnt.
Gleichzeitig fordern die neuen Herausforderungen die wesentliche Steigerung der Rolle der Parteien in der Annahme von wichtigsten Beschlüssen.
Ziele der Gesetzentwürfe:
Erstens. Die weitere Erhöhung des gesellschaftlich-politischen Engagements im Lande. Die Realisierung der Ziele und Aufgaben der Erneuerung und Modernisierung des Landes ist nur mit Hilfe des Volkswillens, mit aktiver Teilnahme der Bürger an den durchgeführten Reformen sowie mit ihr Verständnis und ihrer Unterstützung der in Usbekistan durchgeführten gründlichen Umgestaltungen zu erreichen. Zweitens. Die Erhöhung der Initiative, der Rolle, der Einwirkung und der Verantwortung der politischen Parteien in der Umsetzung der Reformen und der zweckmäßigen Aufgaben des politischen, wirtschaftlichen und humanitären Aufbaues in Usbekistan, und in der Durchführung von der exekutiven Gewalt der Innen- und Außenpolitik.
Drittens. Die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Bedingungen für die aktive Teilnahme der politischen Parteien an der Formierung der Organe der repräsentativen und exekutiven Zweige der Macht.
Viertes. Die Schaffung der wirksamen rechtlichen Mechanismen für die Rechenschaftslegung der Regierungsstrukturen, der Organe der Staatsmacht sowohl im Zentrum, als auch in einzelnen Regionen des Landes vor den politischen Parteien, die im Parlament durch Parteigruppen in den lokalen repräsentativen Organen der Macht vertreten sind.
Für die Realisierung der obenerwähnten Ziele wird folgendes vorgeschlagen:
?. Der Entwurf des Verfassungsgesetzes „Über die Verstärkung der Rolle der politischen Parteien in der Erneuerung und der weiteren Demokratisierung der staatlichen Verwaltung und der Modernisierung des Landes“ sieht vor:
A1. Die Erhöhung der Rolle der Fraktionen der politischen Parteien im Parlament und die konkrete Festlegung deren rechtlichen Status. Entsprechend der Einführung solcher Begriffe wie "Parlamentsmehrheit" und "Parlamentsminderheit" wird die rechtliche Institutionalisierung der Opposition gewährleistet.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt dabei die historisch-politischen Besonderheiten der usbekischen Gesellschaft. In den politischen Systemen vieler ausländischer Staaten, die über eine reiche Geschichte der demokratischen und marktwirtschaftlichen Entwicklung verfügen, hat die Partei, die eine absolute Mehrheit auf den Wahlen gewinnt, das Recht auf die Regierungsbildung. Doch in denjenigen Ländern, in denen solche Bedingungen fehlen oder noch nicht geschaffen sind, kann ein solches Modell dazu führen, dass auf die Bühne, in der Regel, die Klanwirtschaft, der Lokalpatriotismus, die Korruption und Kriminalität herauskommen. Das zeigt die Praxis vieler Staaten.
A2. Im Artikel 3 des Gesetzentwurfes wird festgelegt, dass „die Fraktion der in der Gesetzgebungskammer gebildeten politischen Partei das verbriefte Recht auf die Ersetzung von ihrem Vertreter des Amtes des Stellvertretenden Vorsitzenden der Gesetzgebungskammer hat.“ Diese Norm ändert das geltende Verfahren (Artikel 15 des Verfassungsgesetzes „Über die Gesetzgebungskammer des Oliy Majlis der Republik Usbekistan“) gänzlich, und dementsprechend stellen „die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gesetzgebungskammer während ihrer Vollmacht die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ein und dürfen in die Fraktionen sowie in die Abgeordnetengruppen nicht eintreten.
Es wird auch unter anderem ermöglichen, die Prozesse der Verabschiedung von Beschlüssen im Parlament wesentlichen zu demokratisieren.
A3. Im Artikel 4 des Gesetzentwurfes gibt es eine neue Bestimmung, in der es um die Ernennung des Ministerpräsidenten Usbekistans geht. Laut dieser Bestimmung wird seine Kandidatur vom Präsidenten Republik Usbekistan vorgestellt, je nachdem der Präsident die Beratungen mit jeder der Fraktionen der politischen Parteien durchgeführt hat.
Im Unterschied davon, fehlen in der geltenden Gesetzgebung Usbekistans die rechtlichen Mechanismen, die den politischen Parteien und ihren Fraktionen es ermöglichen, den Prozess der Bestimmung der Kandidatur zu Posten des Regierungschefs unmittelbar zu beeinflussen.
A4. Der Gesetzentwurf sieht die Verstärkung der Parlamentskontrolle der Tätigkeit der Regierung vor. In Artikel 5 des Gesetzentwurfs ist vorgesehen, dass der Ministerpräsident „auf Initiative der Parteifraktionen in der Gesetzgebungskammer von seinem Amt entlastet werden kann. Die Entlastung des Ministerpräsidenten erfolgt nach der gesetzlichen Überprüfung des Vorschlags der Parteifraktionen vom Präsidenten der Republiken Usbekistan. Die Entscheidung über die Entlastung des Ministerpräsidenten kann vom Präsidenten getroffen werden, je nachdem, wenn eine solche Initiative mit notwendigen Begründungen der führenden Parteifraktionen des Parlamentes unterstützt wird und bei der Abstimmung in der Gesetzgebungskammer und im Senat zwei Drittel der Stimmen aus der Gesamtzahl der Abgeordneten und Senatoren erhält.“
In der heutigen Gesetzgebung fehlen solche Normen. Im Artikel 5 des Gesetzentwurfs wird auch festgelegt, dass die Entlassung des Ministerpräsidenten aus seinem Amt gleichzeitig auch den Rücktritt des gesamten Kabinetts zur Folge haben wird.
A5. Der Gesetzentwurf sieht die Verstärkung der Rolle der Parteien in der Formierung der lokalen Verwaltungsorgane der staatlichen Gewalt vor. Im Artikel 6 wird festgelegt, dass „die Kandidaturen der Hokime (Gouverneure) des Taschkenter Gebietes und der Stadt Taschkent für die Bestätigung beim Gebiets- und Stadtrat (Kengasch) der Volksabgeordneten vom Präsidenten der Republik Usbekistan nach der Durchführung der Konsultationen mit jeder der Parteigruppen, die bei diesen Räten (Kengasch) vertreten sind, vorgestellt werden.
A6. Die Neuerungen sehen auch die Verstärkung der Kontrolle der Parteifraktionen in der Tätigkeit der lokalen Exekutivmacht vor. Im Artikel 7 des Gesetzentwurfes ist die Überlassung den Parteigruppen des Rechtes auf die Initiierung der Vorlegung dem Präsidenten Usbekistans der begründeten Schlussfolgerungen über die unbefriedigende Tätigkeit der Personen, die im Amt des Gouverneurs des Taschkenter Gebietes und der Stadt Taschkent bestätigt sind, vorgesehen. Falls diese Initiative von den führenden Parteigruppen gebilligt wird, bestimmt der Präsident die Erörterung dieser Initiative beim Rat der Volksabgeordneten und entsprechend den Ergebnissen der Erörterung trifft er die Entscheidung über diese Frage.
B. Der Gesetzentwurf „Über die Eintragung von Änderungen in den einzelnen Artikeln (Artikel 89; Punkt 15 des Artikels 93; Teil 2 des Artikels 102) der Verfassung der Republik Usbekistan“
Die neue Fassung des Artikels 89 der Verfassung bestimmt, dass „der Präsident der Republik Usbekistan das Oberhaupt des Staates ist und das abgestimmte Funktionieren und die Zusammenarbeit der Organe der Staatsmacht sichert.“ Diese Fassung entspricht vollkommen den ähnlichen Fassungen, die in den Verfassungen vieler demokratischer Länder vorhanden sind. Die Norm des geltenden Artikels darüber, dass der Präsident des Landes gleichzeitig auch das Oberhaupt der Exekutivmacht in der Republik Usbekistan ist, wird aus der Verfassung gestrichen.
Punkt 15 des Artikels 93 und Teil 2 des Artikels 102 der Verfassung, in denen das Verfahren der Bestätigung im Amt des Gebietsgouverneurs festgelegt ist, wird in Übereinstimmung mit den Normen des Entwurfs des Verfassungsgesetzes „Über die Verstärkung der Rolle der politischen Parteien in der Erneuerung und der weiteren Demokratisierung der staatlichen Verwaltung und der Modernisierung des Landes“ gebracht.







