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Keine Abwertung einer Eigentumswohnung durch Wertstoffsammelstelle

26.02.202017:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Abwertung einer Eigentumswohnung durch Wertstoffsammelstelle
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Immobilienrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Immobilienrecht

(openPR) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.01.2020 zum Aktenzeichen I-21 U 46/19 entschieden, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem Neubaugebiet keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in der Nähe Altglas- und Altpapiercontainer errichtet werden.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 10.02.2020 ergibt sich:

Die Eheleute hatten 2015 eine rund 140 m² große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss im Jahr 2015 von dem Bauträger in Düsseldorf für rund 550.000 Euro gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen. Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert.
Das Landgericht hatte die auf Zahlung eines Teilbetrags i.H.v. 10.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen.

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Eheleute gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gehört die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden haben. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.

Die Revision zum BGH hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen.

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