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Schüsse auf Tauben - Waffenbesitzkarte weg

17.02.202008:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schüsse auf Tauben - Waffenbesitzkarte weg
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Waffenrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Waffenrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.12.2019 zum Aktenzeichen 10 K 6804/19 entschieden, dass Schüsse auf Haustauben den Widerruf von Waffenbesitzkarten rechtfertigen können.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 13.01.2020 ergibt sich:

Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen eine waffenrechtliche Verfügung des zuständigen Landratsamts, mit der seine Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wurden und sein Jagdschein für ungültig erklärt wurde. Seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er seit Jahren regelmäßig mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gehe und auf Tauben schieße.

Der Antragsteller, der bereits 2017 ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte, hielt die Verfügung für rechtswidrig, weil er die Tauben lediglich von seiner Solaranlage habe vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromertragseinbußen geführt habe. Er habe immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet. Die Tauben seien weder verletzt noch getötet, sondern lediglich vergrämt worden.

Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Widerrufsentscheidung des Landratsamtes nach Aktenlage als rechtmäßig. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr – auch nur mit Platzpatronen – ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe. Der Antragsteller sei nicht einsichtig, er meine im Gegenteil, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Im Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

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