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ZURÜCK ZUM MANCHESTERKAPITALISMUS

(openPR) HDE MÖCHTE SONNTAGSSCHUTZ DURCH GRUNDGESETZÄNDERUNG KIPPEN
Sonntagsöffnungen sind ein leidiges Streitthema, seit im Zuge der Föderalismusreform die Bundesländer die Zu­ständigkeit für die Regelung von Ladenöffnungszeiten erhalten und davon in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht haben. Während Bayern und das Saarland weitgehend die restriktiven Regelungen des Bundes-Laden­schlussgesetzes beibehalten haben, dürfen im rot-rot-grün-regierten Bremen die Geschäfte an Werktagen von 0 bis 24 Uhr öffnen. Le­diglich für Sonntagsöffnungen gibt es im Hinblick auf das in Art. 140 GG verankerte grundsätzliche Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit Einschränkungen, die aber vielfach missachtet oder großzügig interpretiert werden. So hat sich der Bremer Senat bereits 2008 mit einigen Institutionen, darunter die beiden großen christlichen Kirchen, auf Ladenöffnungen an 9 Sonn- und Fei­ertagen mit maximal 15 örtlichen Veranstaltungen verständigt, wobei die Maximalregelung jährlich vollumfänglich ausgenutzt wird, was vom CGB und seiner für den Einzelhandel zuständigen Berufsgewerkschaft DHV immer wieder kritisiert wird.



Zur Verhinderung unerlaubter Sonntagöffnungen und zum Schutze der Einzelhandelsbeschäftigten müssen von den Gewerkschaften regelmäßig die Gerichte bemüht werden. Den Handelsverband Deutschland (HDE) als Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels tangiert dies offensichtlich wenig. Sein Präsident Sanktjohanser plädiert sogar für eine Grundgesetzänderung zur Durchsetzung verlässlicher Sonntagsöffnungen. Zurück zum Manchesterkapitalismus, heißt offensichtlich seine Devise.

Der CGB mahnt: Wehret den Anfängen! Er erinnert daran, dass die gesetzliche Regelung der Ladenöffnungszeiten von den Gewerkschaften mühsam erkämpft wurde. Vorreiter war dabei die 1893 gegründete CGB-Mitgliedsge­werkschaft DHV, die bereits 1897 eine Petition gestartet hat, die am 9.März 1897 mit 128.475 Unterstützungsun­terschriften dem Reichstag eingereicht wurde. Das darauf hin erlassene Ladenschlussgesetz, das zum 1.10.1900 in Kraft trat, begrenzte zwar die werktäglichen Ladenöffnungszeiten auf 21 Uhr, enthielt aber insbesondere im Be­reich der Sonntagsöffnungen viele Ausnahmeregelungen. Hinzu kam, dass die Sonntagsarbeit zwar auf fünf Stun­den begrenzt war, was aber nicht fünf zusammenhängende Ar­beitsstunden bedeutete, da die erlaubten Ladenöff­nungszeiten am Sonntag von den Geschäftsinhabern über den Tag verteilt wurden, so dass für damaligen „Hand­lungsgehilfen“ von Sonntagsruhe vielfach keine Rede sein konnte.

Die langen Ladenöffnungszeiten gingen besonders zu Lasten der Lehrlinge. Nach einer Erhebung der 1892 einge­richteten Kommission für Arbeiterstatistik mussten seinerzeit 85% der Lehrlinge in Ladengeschäften mehr als zwölf Stunden täglich arbeiten, 50% sogar mehr als 14 Stunden.

Zur Einhaltung des Ladenschlussgesetzes und zum Schutz der Lehrlinge und Handlungshehilfen beschloss der DHV daher auf seinem Handlungsgehilfentag 1901 in Mannheim, lokale Überwachungsausschüsse zu bilden.

Zu einer gesetzlichen Neuregelung und Verschärfung des Ladenschlusses, mit der die werktäglichen Ladenöff­nungszeiten auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt wurde, kam es erst nach Ende des ersten Weltkrieges und Gründung der Weimarer Republik. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes hatten weitgehend bis 1996 Be­stand. Einschränkungen der reglementierten Ladenöffnungszeiten, mit denen u.a. verlängerte Öffnungszeiten an den Adventssamstagen und später der „lange Donnerstag“ ermöglicht wurde, brachten im wesentlichen erst die ver­schiedene Novellierungen des am 28.11.1956 erlassenen „Gesetz über den Ladenschluss“ und insbesondere die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss auf die Länder durch die Förderalismusre­form im Jahre 2006.

Für weitere Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten besteht nach Meinung des CGB keine Notwendigkeit und kein Bedarf. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich in Bayern bei einer repräsentativen Befragung An­fang letzten Jahres eine Mehrheit für die Beibehaltung der restriktiven bayerischen Ladenöffnungszeiten ausge­sprochen und damit deutlich gemacht hat, dass es nicht die Verbraucher sind, die auf lange Öffnungszeiten drän­gen.

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