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Kein Schadensersatz nach Sturz in Freizeitpark

28.01.202017:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Schadensersatz nach Sturz in Freizeitpark
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht

(openPR) Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16.01.2020 zum Aktenzeichen 3 O 126/19 entschieden, dass der Besucher eines Freizeitparks, der zum Verlassen eines Karussellbetriebes statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzte und daraufhin stürzte, keinen Schadensersatz erhält.



Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 1/2020 vom 20.01.2020 ergibt sich:

Der Kläger besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark der Region. Er begab sich während seines Aufenthalts im Park durch eine Eingangstür zu einem Karussell. Dort spielte er mit einem der Kinder. Obwohl sich dort ein durch ein Schild mit der Aufschrift "Ausgang" gekennzeichneter separater Ausgang mit einem Drehkreuz befand und sich die Eingangstür von innen auch nur 20-25 cm nach außen öffnen lässt, verließ der Kläger die Attraktion im Rahmen des Spiels in hohem Tempo durch den nicht dafür vorgesehenen Ausgang, sondern durch die Eingangstüre. Dabei blieb er mit seiner Hose an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus dieser Tür hängen und stürzte mit dem Kopf auf dort befindliche Steine. Der Kläger zog sich hierdurch Unterkieferbrüche sowie Frakturen an zwei Zähnen zu und musste deshalb in stationäre Krankenhausbehandlung. Er war danach ca. zweieinhalb Monate arbeitsunfähig erkrankt. Es bedurfte auch im Anschluss noch einer Nachbehandlung. Deshalb begehrte er wegen Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Parkbetreibers Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche hat die Beklagte Betreiberin des Freizeitparks abgelehnt, da der Kläger nicht wie vorgesehen den Ausgang, sondern anders als vorgesehen den Eingang als Ausgang genutzt hat.

Das LG Koblenz hat die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers zurückgewiesen.

Nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB haftet ein Parkbetreiber für die Verletzung von Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichten dafür, dass der Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt wird. Hierbei muss der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage den Benutzer aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Parkbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da nicht vorhersehbar ist, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen desselben statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gebe. Dieser sei hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt gewesen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener habe den Ausgang mithin ohne Weiteres als solchen erkennen können. Der Kläger hätte jedoch auf Grund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Insofern gehe das Landgericht weiter davon aus, dass er auch ein Schild mit der Aufschrift "kein Ausgang" an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte. Der expliziten Kennzeichnung der Eingangstür von innen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausgang handele, habe es daher nicht bedurft. Das Hängenbleiben an der Tür sei vielmehr auf das hohe Tempo beim Verlassen des Fahrgeschäfts durch den Kläger zurückzuführen, da Türen öfter hervorstehende Türverriegelungen hätten und nichts passiere.

Auch sei es unerheblich, wenn zuvor ein Mitarbeiter des Parks die Tür auch als Ausgang genutzt habe, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher hätten und darüber hinaus mit der Örtlichkeit vertraut seien. Ein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe, ergebe sich aus einer Nutzung durch einen Mitarbeiter daher nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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