(openPR) HEIDENHEIM, 09.11.2006. Wie gestern bekannt wurde hat Bernhard Suttner, der Landesvorsitzende der bayerischen ödp in der vergangenen Woche bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafanzeige gegen die BILD-Zeitung erstattet.
Suttner sieht in der ausführlichen und mehrtägigen Veröffentlichung der „Totenkopf-Bilder“ durch die BILD-Zeitung eine zusätzliche Störung der Totenruhe und/oder die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Die Schändung der Leichenteile durch die unmittelbaren Täter sei allein schon schlimm genug; doch würde durch die extensive Verbreitung der aufgenommenen Bilder die Tat ganz erheblich verschlimmert und die Schädigung des allgemeinen Achtungsanspruchs der Toten potenziert. Aus niedrigem Geschäftsinteresse (Auflagensteigerung) sei über Tage hinweg von den verantwortlichen Bildzeitungsleuten die Sensationsgier eines gewissen Teils der Öffentlichkeit auf Kosten des Andenkens Verstorbener geradezu angestachelt worden. „Der allgemeine Achtungsanspruch der in entwürdigender Weise dargestellten unbekannten Toten wurde nicht nur durch die verwerflich handelnden Soldaten sondern meines Erachtens auch durch die verantwortlichen Redakteure und Herausgeber der Bild-Zeitung ganz massiv verletzt“ heißt es in der Anzeige des ödp-Vorsitzenden.
Unterstützung erhält Bernhard Suttner auch vom ödp Kreisverband Heidenheim. Deren Vorsitzender Gerd Eckhardt erklärt: „Ich kann die Strafanzeige gegen BILD nur unterstützen. Auch wenn der Auflagen-Druck in den vergangenen Jahren auf die Presse-Redaktionen deutlich zugenommen hat, bestimmte Grenzen dürfen bei der Berichterstattung nicht überschritten werden. Ich bin ebenso wie Bernhard Suttner davon überzeugt, dass die Veröffentlichung der Bilder gegen das Strafrecht verstößt. Unabhängig davon wie die Hamburger Staatsanwaltschaft das Verhalten Deutschlands größter Boulevard-Zeitung in Afghanistan würdigt mit dem Kodex des Presserates ist es keineswegs zu vereinbaren. Dort heißt es:
• In Ziffer 1: … die Wahrung der Menschenwürde…sind oberstes Gebot der Presse
• In Ziffer 10: Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
• Ziffer 11:Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität.
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