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Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig

20.01.202009:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verkehrsrecht

(openPR) Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27.11.2019 zum Aktenzeichen 2 Ss-Owi 1092/1 9für weitere Kommunen festgestellt, dass die dortigen Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.



Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 78/2019 vom 20.12.2019 ergibt sich:

Die gesetzeswidrige Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister betreffe drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck), so das Oberlandesgericht.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.

Das AG Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom Oberlandesgericht bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 ausführlich) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70% der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und das Oberlandesgericht dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.
Das OLG Frankfurt hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Gründe des Amtsgerichts zutreffend.

Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden sei. Es sei nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich der Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen sei.

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