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„Containering“ ist strafbar

16.10.201909:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: „Containering“ ist strafbar
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Strafrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Strafrecht

(openPR) Das Bayerischen Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 2.Oktober 2019 zu den Aktenzeichen 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19 die Strafbarkeit von „containern“ bestätigt.

Aus der Pressemitteilung Nr. 3 des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.10.2019 ergibt sich:

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck begaben sich Franziska S. (26) und Caroline K. (28) in die Anlieferzone der Firma Edeka in Olching. Dort öffneten sie mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels einen versperrten Container, in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren. Anschließend entwendeten die Angeklagten verschiedene Lebensmittel.

Mit Urteil vom 30. Januar 2019 sprach das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Angeklagten wegen Diebstahls schuldig. Die Angeklagten wurden verwarnt. Zugleich wurde eine Geldstrafe von 225 € (15 Tagessätze zu je 15 €) vorbehalten.

Der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Mit seiner Entscheidung bestätigte der Senat die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls. Der Senat führt in seiner Begründung aus, dass die entwendeten Lebensmittel zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum der Firma Edeka standen. Die Lebensmittel waren zwar für die Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen ausgesondert worden. Allerdings hatte die Firma Edeka das Eigentum an den Lebensmitteln trotz Aussonderung nicht aufgegeben. Die ausgesonderten Lebensmittel wurden vielmehr in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Angeklagten durften deswegen auch nicht davon ausgehen, dass ihnen die Mitnahme der als nicht verkehrsfähig behandelten Lebensmittel erlaubt war. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Firma Edeka für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihr in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat. Die Aussonderung der nicht mehr als verkehrsfähig angesehenen Lebensmittel erfolgte lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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