(openPR) In den letzten Tagen wurden die Anleger des Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 seitens des zuständigen Insolvenzverwalters aufgefordert, die bisher erhaltenen Ausschüttungen innerhalb einer Frist bis zum 11.11.2006 zurück zu bezahlen.
Der Insolvenzverwalter begründet seinen Rückforderungsanspruch damit, dass die Ausschüttungen nicht aus dem Gewinn, sondern dem Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt worden seien. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von geschädigten Anlegern der Falk-Gruppe vertreten, raten den Anlegern dringend, prüfen zu lassen, ob die Rückforderungsansprüche begründet sind.
Zudem kommen für Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 weitere Ansprüche auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung in Betracht, falls Sie nicht, oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron, kommen insbesondere auch dann Ansprüche auf Rückabwicklung gegenüber den jeweiligen Anlageberatern, Anlageberatungsgesellschaften und finanzierenden Banken in Betracht, wenn der Berater nicht auf das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hingewiesen hatte. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder vor dem OLG München eine vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 erreichen. Der Berater, so das Gericht in seinen Urteilsgründen, hätte den Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Zudem, so das OLG München, sei der Prospekt der Falk-Gruppe nicht geeignet, über die Risiken aufzuklären. (OLG München, Az. 20 U 3198/06). Im vorgenannten Verfahren wurde der Anlageberater dazu verurteilt, dem Anleger sämtliche bisher erbrachten Zahlungen zu ersetzen und ihn von den weiteren Verbindlichkeiten eines zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens freizustellen. Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zustehen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital“ anschließen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemein-schaft gibt es folgende Leistungen:
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,
• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung












