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Tierhaltungsverbot im Wesentlichen bestätigt

24.09.201916:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Tierhaltungsverbot im Wesentlichen bestätigt
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Tierrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Tierrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Aachen hatte unter dem Aktenzeichen 6 K 1578/19 ein Klageverfahren anhängig bei dem die Städteregion Aachen hatte einem Ehepaar aus Monschau die Haltung und Betreuung von Wirbeltieren jeder Art untersagte.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.09.2019 ergibt sich:

Grund dafür waren massive Mängel in der Tierhaltung, die bei zahlreichen Kontrollen über Jahre hinweg festgestellt worden waren. So hat die Tierschutzbehörde insbesondere beanstandet, dass von den über 80 Hunden lediglich einer art- und tierschutzgerecht gehalten werde. Die übrigen seien auf viel zu kleinem Raum und in den eigenen Exkrementen gehalten worden. In der Folge habe es in den Zwingern einen beißend stechenden Ammoniakgeruch gegeben, dem die Hunde dauerhaft ausgesetzt gewesen seien. Ihre Pflege sei überdies massiv vernachlässigt worden. Viele Hunde seien – zum Teil erheblich – krank gewesen. Zudem habe es bei der Mehrzahl der Hunde massive Verhaltensstörungen und Deprivationen gegeben.

In der mündlichen Verhandlung hat Richter Peter Roitzheim - 6. Kammer - ausgeführt, es bestehe kein Zweifel daran, die Eheleute mit der Haltung so vieler Tiere überfordert seien. Daraufhin haben der Ehemann und die Behörde einen Vergleich geschlossen. Danach bleibt das Tierhaltungsverbot im Wesentlichen aufrechterhalten. Dem Kläger wird lediglich gestattet, zwei Hunde zu halten. Bedingung ist, dass einer der Hunde kastriert wird (der andere ist bereits kastriert) und der Kläger ein Betreuungskonzept vorlegt. Aus diesem soll hervorgehen, wie die Hunde tierschutzgerecht gehalten werden sollen. Insbesondere hat der Kläger sicherzustellen, dass die Hunde regelmäßig – mindestens alle sechs Stunden – ausgeführt werden, und zwar auch außerhalb des Grundstücks, damit sie Sozialkontakte zu anderen Hunden haben können.

Die Ehefrau des Klägers, gegen die bereits ein strafrechtliches Tierhaltungsverbot besteht, hat die Klage gegen die an sie gerichtete Ordnungsverfügung zurückgenommen.

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