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Mieterrechte bei Auszug: Das ist zu beachten

07.08.201919:27 UhrLogistik & Transport
Bild: Mieterrechte bei Auszug: Das ist zu beachten
Mietverträge hinterlassen oft Fragezeichen im Kopf des Lesers
Mietverträge hinterlassen oft Fragezeichen im Kopf des Lesers

(openPR) Endlich ist der neue Mietvertrag unterschrieben, jede Zeile nach bestem Wissen und Gewissen gelesen und der Umzug steht im wahrsten Sinne des Wortes vor der Tür. Die Einbauküche und den selbst verlegten Parkett möchtet ihr eigentlich in der alten Wohnung lassen. Der nächste Mieter wird sich bestimmt freuen. Geht das denn so einfach? Eine Richtungsweisung durch das Meer der Mieterrechte



Grundsätzliches zuerst: Welche Renovierungsarbeiten bei Auszug vorzunehmen sind, ist im Mietvertrag festgehalten. Ebenso die Schönheitsreparaturen. Darunter zählt alles, was sich während der Wohnzeit abgenutzt hat, zum Beispiel ergraute Tapeten, Wandlöcher, optischer Heizkörperverschleiß. Aber nicht alle Regeln sind im Mietvertrag wirksam formuliert. Enthält das Papier unwirksame Klauseln, muss der Vermieter laut Gesetz selbst den Pinsel in die Hand nehmen. Eine kurzfristige Änderung des Mietvertrages zu seinen Gunsten oder ein Mietzuschlag kann er nicht vornehmen.

WELCHE KLAUSELN BEI AUSZUG SIND UNNÜTZ?

Der Mieter ist nach nur kurzer Mietzeit von beispielsweise einem halben Jahr nicht dazu verpflichtet, die Wohnung komplett zu renovieren. Wenn keine Gebrauchsspuren zu sehen sind, tut auch der Griff zum Spachtel nicht not.

Ebenso unwirksam sind Regeln, die besagen, nach fünf Jahren Mietung sollten die Heizkörper gestrichen werden. Nach drei Jahren bereits die Wände der einzelnen Zimmer. Solche Staffelungen können ignoriert werden.

Die etwas fahrig beschriebene Klausel, der Mieter müsse bei Auszug die Wohnung „wie überlassen“ oder „in ordentlichem / vertragsgemäßem Zustand“ übergeben, kann ebenfalls ignoriert werden.

Soll sich der Mieter an Kosten beteiligen, weil er vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle auszieht, ist dies eine Grauzone. Als unwirksam erwiesen sich die Bestimmungen, der Mieter hätte sich mit 20 Prozent Kosten nach einem Jahr oder 40 Prozent nach zwei Jahren zu beteiligen. Anteilige Kosten für die Renovierung können dann gezahlt werden, wenn ein Kostenvorschlag einer Handwerksfirma vorliegt. Die darf sich der Mieter übrigens selbst aussuchen.

Der Mieter muss keine Tapete von der Wand kratzen. Oder Fenster und Türen von außen streichen. Dafür ist der Vermieter zuständig. Ebenso wie alle größeren Reparaturen auf Balkon und im Keller, die durch eine Klempnerei erledigt werden müssen.

Bestimmungen zu Schönheitsreparaturen sind auch dann ungültig, wenn der Vermieter die Bude unrenoviert übergeben hat. Ist dies der Fall, muss sich der Mieter um keine Renovierungsarbeiten bei seinem Auszug kümmern. Auch verlangter Schadenersatz für unterlassene Renovierungen ist nicht wirksam.

Gut zu wissen, oder? Ein weit verbreiteter Streitpunkt beim Auszug sind übrigens bunt gestrichene Wände: Sie müssen beim Umzug tatsächlich wieder neutrale Farbe tragen. Auch, wenn dies im Mietvertrag nicht eindeutig geregelt ist.

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