(openPR) Das Landgericht in Koblenz hat das Recht auf freie Routerwahl bei Abschluss eines DSL-Vertrages bestätigt. Im speziellen Fall hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erfolgreich gegen einen Internetanbieter geklagt, der im Online-Bestellprozess die Auswahl eines passenden Routers voraussetzte. Laut Gericht ist diese Praxis irreführend.
Rückblick: Am 01. August 2016 wurde das Telekommmunikationsgesetz so angepasst, dass das Recht auf freie Routerwahl in Deutschland besteht. Demnach können Verbraucher ihren Router grundsätzlich frei wählen und bei Abschluss eines DSL-Vertrages auch ihren eigenen Router nutzen. Es besteht keine Pflicht, entsprechende Hardware beim Internetprovider zu kaufen oder zu mieten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Hardware kostenpflichtig oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Provider dürfen Ihren Kunden etwaige Angebote nur optional unterbreiten. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Bestellung der angebotenen Hardware Voraussetzung zur Bestellung eines DSL-Vertrages ist.
Zum Rechtsfall
Im besagten Rechtsfall wurde der Bestellvorgang als irreführend bezeichnet, da es ohne Kontaktaufnahme mit dem Telefon- und Internetanbieter nicht möglich war, einen Tarif ohne Router auszuwählen. Der besagte Anbieter hat zwar auf seiner Internetseite auf die freie Routerwahl hingewiesen, jedoch war dies im Bestellprozess nicht eindeutig ersichtlich. Vielmehr wurde der Anschein erweckt, dass die Bestellung eines Routers erforderlich ist.
Das Landgericht Koblenz gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht und urteilte im Sinne der Verbraucher. Demnach ist eine transparente Darstellung des Angebotes Pflicht. Das Urteil ist online einsehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund
Möchten Sie sich per DSL oder Kabel ins heimische Internet einwählen, benötigen Sie ein Modem oder einen Router, damit die Verbindung zum World Wide Web aufbaut werden kann. Der Router empfängt entsprechende Signale, die für den Verbindungsaufbau notwendig sind.
Bis Ende Juli 2016 bestand ein Routerzwang in Deutschland.













