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Immobilienexperte Thomas Filor über Fahrradkeller

12.06.201918:33 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) In vielen Mietverträgen wird ein Fahrradkeller explizit zugesagt. Ist kein Platz, kann der Mieter eine Mietminderung fordern – Filor klärt auf

Magdeburg, 12.06.2019. Das Fahrrad, oder liebevoll Drahtesel genannt, ist wohl eines der beliebtesten Fortbewegungsmittel der Deutschen. Vor allem seitdem die Gesellschaft immer umwelt- und klimabewusster wird, hat sich Fahrradfahren zu einem wahren Trend entwickelt.

Ob auf dem Land oder in der Großstadt: Mieter freuen sich, wenn sie ihr Fahrrad dort anschließen können, wo es sicher vor Diebstählen und witterungsbedingten Schäden ist. „In vielen Mietverträgen wird ein Fahrradkeller oder ein dafür vorgesehener Abstellplatz erwähnt. Wird dies vertraglich festgehalten, hat der Mieter auch ein Recht darauf, diesen legal gemieteten Platz einzufordern“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

„Der Mieter kann auch eine Mietminderung fordern, wenn er seinen rechtmäßigen Fahrradkeller nicht bekommt. Die Problematik besteht darin, dass vor allem oft in Altbauten kein Abstellplatz für Fahrräder vorhanden ist. Der ohnehin begrenzte Stellplatz wird oft bereits durch Kinderwägen belegt oder ist generell im Treppenhaus und Hausflur untersagt aufgrund von möglicherweise blockierten Fluchtwegen. Nun hat sogar das Amtsgerichts Menden entschieden, dass in solch einem Fall eine Mietminderung gerechtfertigt ist“, erklärt Thomas Filor und bezieht sich dabei auf ein Urteil laut dem eine Minderung um 2,5 Prozent als angemessen empfunden wurde (Az.: 4 C 407/06).

Ist der Vermieter also nicht in der Lage einen Fahrradkeller für den Mieter zu organisieren, muss er sich entweder um eine andere Option kümmern oder die Miete mindern. „Wo man Fahrräder abstellen darf, legt grundsätzlich die jeweilige Hausordnung fest. Meist steht in der Hausordnung geschrieben, dass man Fahrräder lediglich in Privatkellern abzustellen hat. Doch die meisten Gebäude, die ab den neunziger Jahren gebaut wurden, berücksichtigen Abstellplätze für Fahrräder. Eine Nachrüstpflicht in Altbauten besteht allerdings nicht“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.

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