(openPR) Am 15. Mai 2019 hielt Max Otte seine Abschiedsvorlesung vor circa 180 Gästen im halbgefüllten Audimax der Hochschule Worms. Anders als bei einer Veranstaltung Ottes Ende Dezember 2018 an der Universität Köln regte sich in Worms kein Protest gegen seine Vorlesung.
Das Thema der Abschiedsvorlesung war: „Meinungsfreiheit in Deutschland im Jahr 2019.“ Die Frage: „Wie steht es um die Demokratie?“, die noch in der Einladung zur Vorlesung stand, stand nicht mehr auf der Eingangsfolie zur Vorlesung. Eigentlich ein interessantes Thema, wenn es denn eine Vorlesung gewesen wäre und keine eklektizistische Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen, mit denen Max Otte aufzeigte, dass und wie er nach seiner Wahlempfehlung für die AfD bei der letzten Bundestagswahl medial ausgegrenzt und von den Medien, die ihn zuvor als Autor seines Erfolgsbuches „Der Crash kommt“ hofiert haben, heute von eben diesen Medien und wahrscheinlich wegen seiner Wahlempfehlung ausgeladen oder geschnitten wird.
Die Vorlesung war aus formalen Gründen ein Ärgernis. Max Otte war von 2001 bis Ende 2018 Professor für allgemeine und internationale Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Worms, war aber seit längerer Zeit beurlaubt bzw. ließ seine Professur an der Hochschule Worms ruhen, um seinen Geschäften als Fondsmanager bzw. Privatinvestor nachgehen zu können. Im Dezember 2018 wurde er auf eigenen Wunsch vom zuständigen Minister für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Dr. Konrad Wolf, auf Antrag mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Namen des Landes Rheinland-Pfalz entlassen. Die Entlassungsurkunde, die öffentlich zugänglich ist, ist datiert auf den 6. Dezember 2018. Max Otte hatte zum Zeitpunkt seiner Abschiedsvorlesung also keinen Lehrstuhl mehr, darf aber laut § 52 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Rheinland-Pfalz seinen Professorentitel weiter führen, weil in Rheinland-Pfalz gilt, dass „nur auf Vorschlag der Hochschule ( ) das fachlich zuständige Ministerium die Weiterführung (des Professorentitels) wegen Unwürdigkeit untersagen (kann)“. Andere Bundesländer regeln diesen Aspekt strenger und machen die Erlaubnis der Weiterführung des Titels z.B. abhängig von der Dauer der Tätigkeit an einer Hochschule.
Der ganze Text auf: http://www.schwarz-auf-weiss.org










