(openPR) Der 3. Senat des BSG hatte am 03.08.06 über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Streitig ist war in dem Verfahren, ob der Kläger, der als Apotheker Versicherte der beklagten Krankenkassen auf ärztliche Verordnung einer Universitätsklinik mit Hormonpräparaten versorgt hat, die dafür gezahlte Vergütung teilweise zurückzahlen muss, weil er gegen Bestimmungen des Rahmenvertrages zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband aus dem Jahre 1993 verstoßen hat.
Den Versicherten waren jeweils 15 bzw. 13 Ampullen der Hormonpräparate verschrieben worden, die ihren Bedarf für drei Monate abdecken sollten, bis sie sich erneut in der Klinik vorstellen sollten. Im Arzneimittelhandel waren aber nur Packungsgrößen mit 20 Ampullen, 10 Ampullen und einer Ampulle bzw. 10 Ampullen, 5 Ampullen und einer Ampulle erhältlich. Für diesen Fall sieht der Rahmenvertrag vor, dass nur die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben und zu berechnen sei, es sei denn, der Arzt weise durch einen besonderen Vermerk auf die Abweichung von den handelsüblichen Packungsgrößen hin. Die ausgestellten Rezepte enthielten einen solchen Hinweis nicht; der Kläger gab dennoch die verordnete Anzahl an Ampullen in der Weise ab, dass er einmal 15 Einzelpackungen, in anderen Fällen die erforderliche Menge aus den handelsüblichen Packungsgrößen von 10, 5 und einzelnen Ampullen zusammenstellte. Im Rahmen der Abrechnungsprüfung vertrat die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe jeweils nur Packungen mit 10 Ampullen abgeben und in Rechnung stellen dürfen. Die zuviel gezahlten Beträge forderte sie zurück (Retaxierung) und rechnete gegen Forderungen des Klägers aus späteren Arzneimittellieferungen auf.
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Rechnungskürzungen wandte, wurde vom SG abgewiesen. Das LSG hat hingegen die Beklagte zur Zahlung von 8.879,02 Euro verurteilt.
Die Revision der beklagten Krankenkasse hatte Erfolg. Der Beklagten steht aus Anlass der vier streitbefangenen Medikamentenlieferungen ein Rückforderungsanspruch zu, mit dem sie zu Recht gegen laufende spätere Forderungen des Klägers aufgerechnet hat. Quelle: Homepage des BSG: Pressevorbericht und Pressemitteilung des BSG 41/06
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http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006&Sort=3&nr=9581&linked=pm
>>> Zur Entscheidung des BSG im Volltext
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006&Sort=3&nr=9583&pos=9&anz=156
Lutz Barth – IQB











