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Knast für Schlecker-Kinder

29.04.201910:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Knast für Schlecker-Kinder
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Strafrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Strafrecht

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2019 zum Aktenzeichen 1 StR 259/18 entschieden, dass die beiden Kinder des Gründers der insolventen Drogeriemarktkette Schlecker zwei Jahre und sieben Monate ins Gefängnis müssen.
Ausweislich der Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2019 vom 25.04.2019 hat das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette Anton Schlecker wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen Anton Schlecker hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt.



Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann Anton Schlecker spätestens seit dem 01.02.2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte. In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte Anton Schlecker etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite. Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder. Als Anton Schlecker zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein. Da die LDG GmbH die von Anton Schlecker erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von Anton Schlecker nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei. Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott). Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt.

Während Anton Schlecker gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen ihre Verurteilung. Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler.

Der BGH hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen. Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB). Damit sind die beiden Angeklagten jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

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