(openPR) Der Insolvenzverwalter darf Stammeinlagen nur in dem Umfang einfordern, wie er sie zur Befriedigung von Gläubigern benötigt. Wird der Erbe eines Gesellschafters auf Nachzahlung in Anspruch genommen, muss er sich bereits in der ersten Instanz in dem gegen ihn geführten Zivilprozess auf seine beschränkte Erbenhaftung berufen. Die beschränkte Haftung kann nicht erstmalig in zweiter Instanz geltend gemacht werden (Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2005, 27 U 88/05).
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