(openPR) Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.
OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2005 – 16 W 54/05, ZinsO 2005, 890 = ZVI 2005, 417
Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Sicherungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert; der lnsolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufswert vereinnahmen.
OLG Brandenburg, Urt. v. 23. 2. 2005 - 7 U 145/04, DZWIR 2005, 390
Praxistipp:
Beachten Sie, dass Sicherungsabtretungen im späteren Insolvenzfall des Abtretenden unwirksam sein können und die erzielte Sicherung/Befriedigung vom Insolvenzverwalter ggf. zurückgefordert kann. Lassen Sie sich dazu ggf. vorab beraten.
Sie benötigen weitere Informationen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Herzliche Grüße aus Paderborn
Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger
Dr. Sandro Kanzlsperger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
rechtsanwalts-TEAM.de
Warm & Kanzlsperger
in Bürogemeinschaft
Rechtsanwalt
Dr. Sandro Kanzlsperger
Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr rechtsanwalts-PARTNER mit Schwerpunkten
Insolvenzrecht . Kapitalanlagerecht
Steuerstrafrecht . Wirtschaftsrecht . Erbrecht












