(openPR) Rechtsanwalt Thomas Schmidt aus Berlin teilt mit:
„Im Rahmen des Dieselskandals halte ich die ADAC-Rechtsschutzversicherung für eine besonders üble Versicherung. Diese bereitet ADAC-Versicherten, die vom Dieselskandal betroffen sind, mit den abwegigsten Argumenten seit Beginn des Abgasskandals immer wieder große Probleme.
Der ADAC verweigert teilweise den Rechtsschutz, um Kosten zu sparen, während sich fast alle anderen Versicherungen sich rechtstreu verhalten. Sofern Rechtsschutz gewährt wird, verlangt der ADAC meist, die Klageansprüche zu reduzieren. Ebenso wendet er gern in rechtswidriger Art Vor- oder Nachvertraglichkeit oder Verjährung ein, so dass der Rechtsschutz in unzulässiger Art völlig verweigert wird.
Andere im Abgasskandal führende Verbraucheranwälte machen deutschlandweit die gleichen Erfahrungen. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass der ADAC mit seinen abwegigen Rechtsansichten falsch liegt. Bis heute scheint der ADAC jedoch daraus nichts gelernt zu haben. versicherte haben den Eindruck gewonnen, dass der ADAC eher die Automobilindustrie schützen will als die Diesel-Geschädigten.
Beispielhaft berichtet auch die im Abgasskandal führende Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter folgendem Link:
https://www.presseportal.de/pm/105254/3856359
Teilweise erscheinen die Entscheidungen des ADAC auch völlig willkürlich.
Die ADAC-Versicherung schreckt auch nicht davor zurück, mit meines Erachtens bewusst rechtswidrigen und falschen Argumenten Versicherte zu täuschen. Als ehemals tätiger Strafrichter kann ich ein solches Verhalten, das meines Erachtens die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, nicht akzeptieren.
Ich habe deshalb heute wegen versuchten geschäftsmäßigen und bandenmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I, Abteilung für Wirtschaftsstraftaten, gegen die Verantwortlichen der ADAC-Rechtsschutzversicherung erstattet.
Wer eine ADAC-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat muß damit rechnen, dass ihm der Rechtsschutz versagt wird und er erst eine sog. Deckungsklage erheben mu?.