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Live-Stream = Rundfunk? BILD darf vorerst weiter streamen

17.12.201808:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Live-Stream = Rundfunk? BILD darf vorerst weiter streamen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Medienanbieter im Verwaltungsrecht und Rundfunk
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Medienanbieter im Verwaltungsrecht und Rundfunk

(openPR) Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 zum Aktenzeichen VG 27 L 364.18 entschieden, dass die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten darf.
Die BILD-Zeitung veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Videoformate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die BILD hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Videoformate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Medienanstalt die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.
Die Verwaltungsrichter gab dem Eilantrag der BILD-Zeitung statt. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der BILD als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderem, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Medienanbieter im Verwaltungsrecht und Rundfunkrecht!


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