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DM Beteiligungen AG - Gemeinsamer Vertreter billiger als Vertretung durch eigenen Anwalt?

Bild: DM Beteiligungen AG - Gemeinsamer Vertreter  billiger als Vertretung durch eigenen Anwalt?
Was wir möchten, das glauben wir gern.  Demosthenes, (384 - 322 v. Chr.) athenischer Politiker und Redner
Was wir möchten, das glauben wir gern. Demosthenes, (384 - 322 v. Chr.) athenischer Politiker und Redner

(openPR) Der "gemeinsame Vertreter" von weniger als 10 % des Anleihekapitals Herr RA Niesert aus Köln macht in seinem Anschreiben an die Insolvenzgläubiger folgende Rechnung auf: " [... ] Wenn nur 10 % aller Gläubiger ihre Ansprüche über mich bei dem Insolvenzverwalter anmelden also in Höhe von ca. EUR 10,0 Mio., entstehen je 1000 EUR angemeldete Forderungen für Sie in Höhe von EUR 7,87 netto.[...]"

Manchmal schauen Juristen auch ins Gesetz.

RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) vom: 5. Mai 2004 Fundstelle: BGBl I 2004, 718, 788

§ 7 RVG Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftrag-geber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.[...]

RA Niesert erklärt nun „rechtsverbindlich", daß er niemanden für Kosten in Anspruch nehmen werde, die ein anderer Gläubiger nicht bezahlt.

Stellt sich nur die Frage, ob ein solcher Verzicht des RA Niesert rechtswirksam ist, obwohl er von den gesetzlichen Gebührenregelung nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) abweicht. Dumm ist nur wenn keiner wirklich weiß, wie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom Mai 2004 auf die Schuldverschreibungsgesetz von 1899 und dessen Entgeltregelung für den gemeinsamen Vertreter anzuwenden ist.

Schlimmstenfalls haftet jeder einzelne Auftraggeber nach § 7 Absatz 2 RVG: „Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre“. Sind bei 10 Mio.€ ja nur ca. 80.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer versteht sich.

Dem Autor dieses Artikels wäre das ein wenig zuviel....

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