(openPR) Im Streit um den Markennamen der Versicherung „die Bayerische“ vor dem Oberlandesgericht München zeichnete sich in der Verhandlung vergangene Woche eine Klagabweisung ab. Geklagt hatte die Versicherungskammer Bayern (VKB), der größte öffentliche Versicherer Deutschlands. Die wollte dem kleineren Konkurrenten „die Bayerische“ den Namen verbieten. Die Richter zeigten sich nun aber auch in der bereits zweiten Instanz skeptisch.
Fehde bayerischer Versicherer
Ein bisschen bizarr mutet der Rechtsstreit der zwei Versicherungen schon an. Darf denn nur eines der beiden Unternehmen bayerisch sein? Und was heißt es überhaupt, „bayerisch“ zu sein? Die Beklagte wirbt auf ihrer blau-weißen Internetseite inklusive Löwen-Logo mit dem Slogan „Herkunft verpflichtet – die Versicherung mit dem Reinheitsgebot“. Eine Versicherung nur aus Hopfen, Malz und Hefe? Und überhaupt gilt das Gebot doch gar nicht mehr! Denn die EU hat ja schließlich schon 2005 entschieden, dass die Deutschen nicht ganz Europa vorschreiben könnten, wie man Bier zu brauen hat.
Entbrannt war der Konflikt, als die Beklagte ihren Namen 2012 von „Bayerische Beamten Versicherungen“ (BBV) zu „die Bayerische“ änderte. Anstoß war laut Aussage der „Bayerischen“, dass diese Trikotsponsor des Fußball-Zweitligisten TSV 1860 München geworden seien und mehr in der Öffentlichkeit stünden. Kein Scherz. Wenn es um Fußball geht, ist es vorbei mit der Geduld!
Verwechslungsgefahr der Marken?
Seitdem streiten sich die Parteien nun vor Gericht um die Frage, wer bayerischer sei als die andere. Beide gibt es beispielsweise schon seit dem 18. Jahrhundert, die VKB aber ein paar Jahre länger. Die hätten im Übrigen auch mehr Filialen und mehr Mitarbeiter, und dürften ja wohl allein deshalb den Namen für sich beanspruchen. Immerhin habe man ja bis 1995 „Bayerische Versicherungskammer“ geheißen, es bestehe also auch eine Verwechslungsgefahr.
In erster Instanz hatte das Landgericht München die Klage der VKB allerdings abgewiesen. Der Name der „Bayerischen“ sei nicht geeignet, die maßgeblichen Kreise in die Irre zu führen. Zudem sei der Namensunterschied zwischen den beiden Parteien zu groß für die Annahme einer Verwechselungsgefahr. Die Richter am OLG München deuteten nun an, sich unter Umständen dem erstinstanzlichen Urteil anzuschließen.
Kriterien im Markenrecht
Grundsätzlich verbietet der markenrechtliche Verwechslungsschutz im Markengesetz die Nutzung einer auch nur ähnlichen Marke durch einen nicht berechtigten Dritten. Diese Verwechslungsgefahr ist typischerweise dann gegeben, wenn eine ähnlich lautende oder aussehende Marke für ähnliche Waren- oder Dienstleistungen beim Endnutzer eine Verwechslung mit bereits bestehenden Marken hervorrufen kann. Dafür genügt es, dass der Kunde die neue Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit zur früheren Marke mit dieser auch nur gedanklich in Verbindung bringt.
Bei der Beurteilung ist aber auch auf die Kennzeichnungskraft der Zeichen abzustellen. Gerade bei Herkunftsbezeichnungen wie „bayerisch“ dürfte von einer sehr niedrigen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Insofern überrascht die Tendenz des OLG München nicht. Hinzu kommt, dass das ohnehin überlastete Gericht dann sicherlich bald über zahlreiche Klagen anderer Unternehmen zu entscheiden hätten, die darüber streiten, wer bayerischer als der andere ist.
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