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Nachrangdarlehen: Chance und Risiko.

Bild: Nachrangdarlehen: Chance und Risiko.
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(openPR) Bei Nachrangdarlehen müssen die Anleger bangen, ob sie ihr Geld pünktlich bekommen, sobald die Gesellschaft in eine Krise gerät. Die jeweilige Gesellschaft kann Zins- und Rückzahlung aussetzen, wenn anderenfalls die Insolvenz droht.

Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz würden die Forderungen aller anderen Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Die Anleger gehören zu den letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten würden. „Es handelt sich insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die Anleger möglich ist“, warnt ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,



Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors einen aktuellen Bericht vom 19. 11. 2018 auf www.investmentcheck.de wieder:

***
Problemhäufung bei UDI. Forderungsausfälle und ein nicht zurückgezahltes Nachrangdarlehen.

Kürzlich feierte die UDI 20-jähriges Jubiläum. 540 Millionen Euro hat der Nürnberger Anbieter in dieser Zeit bei 17.200 Anlegern eingesammelt. Das Geld floss in Windkraft-, Biogas- und Solarprojekte sowie in eine „grüne“ Immobilie. Doch nun häufen sich die Probleme. Vor einigen Monaten musste die UmweltDirekt Invest einen drohenden Forderungsausfall für zwei UDI-Produkte melden. Jetzt kommt noch die verspätete Rückzahlung eines Nachrangdarlehens hinzu. Die Hintergründe dazu stimmen nicht gerade positiv.

11a-Mitteilungen.

Eine größer angelegte Recherche begann bei investmentcheck nach Veröffentlichung von zwei sogenannten 11a-Mitteilungen gemäß Vermögensanlagengesetz im Juni 2018. Diese müssen bekannt gemacht werden, wenn ein nicht öffentlicher Umstand passiert, der geeignet ist, „die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“. In diesen beiden Fällen war der Insolvenzantrag einer Projektgesellschaft Auslöser, in die die beiden Kapitalsammelstellen (Emittenten) Geld von Anlegern investierten. Ob diese Meldungen im Juni 2018 rechtzeitig erfolgten, ist für einen Außenstehenden schwer beurteilbar. Der Gesetzestext lässt Spielraum für die Frage, ob ein notwendiges Sanierungsgutachten nach IDW S6 bereits reicht, um einen meldepflichtigen drohenden Forderungsausfall zu begründen.

Potenzieller Vorwurf.

Konkret ging es um den Insolvenzantrag der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG. In diese investierte die UDI Biogas 2011 damals 0,9 Millionen Euro, von insgesamt sechs Millionen Euro eingesammeltem Anlegerkapital. Schon früh kam es bei der Projektgesellschaft zu Problemen. In der Bauphase meldete angeblich der Generalunternehmer Insolvenz an. Mit Bauverzögerungen, Kostensteigerungen, Baumängeln und Rechtsstreitigkeiten begann es. Später kamen noch genehmigungsrechtliche Probleme, Ertragsunterschreitungen, unerwartete behördliche Auflagen und Streitigkeiten mit dem substratliefernden Landwirt vor Ort hinzu. Bei manchen Themen ist durchaus die Frage angebracht, ob ein Profi solche Problemstellungen nicht viel früher hätte sehen müssen. Unabhängig davon war es 2016 dann so weit, dass die Geschäftsführung bei externen Beratern ein Gutachten über die Fortführungsaussichten in Auftrag gab. Dieses wurde im Dezember 2016 finalisiert. Schon ein paar Monate vorher, im September 2016 hat UDI frisches Geld vom UDI Sprint Festzins IV eingebracht. Der Zinssatz für das Nachrangdarlehen in Höhe von 0,86 Millionen Euro war mit 3,75 Prozent dem Risiko keinesfalls angemessen. Zu Recht werden sich die Anleger fragen, ob sie damit über den Tisch gezogen wurden, um die zu diesem Zeitpunkt fälligen Nachrangdarlehen der UDI Sprint Festzins I und UDI Energie Festzins VI abzulösen. Ein eigentlich zur Ablösung der ursprünglichen Nachrangdarlehen geplanter Bankkredit war nicht zu bekommen.

Solar Sprint Festzins II.

Eine andere Hiobsbotschaft erreichte kürzlich die 474 Anleger der Solar Sprint II GmbH & Co. KG. Deren Einlagen in Höhe von 5,2 Millionen Euro konnten nicht fristgerecht per Ende Juni 2018 zurück bezahlt werden. Damals versprach UDI den Anlegern, die Rückzahlung würde sich „um 12 bis max. 16 Wochen verschieben“. Doch auch diese Frist verstrich ergebnislos. Jetzt soll die Rückzahlung „voraussichtlich bis Anfang 2019“ erfolgen, wie Stefan Keller auf Anfrage mitteilte. Keller ist Geschäftsführer der Emittentin und auch Chef der nächsten Geldempfängerin, der MEP Miet & Service II GmbH. An diese wurden die Anlegergelder nach Abzug der Kosten weitergereicht, um ein „Mietanlagenportfolio“ mit Photovoltaikanlagen aufzubauen. Doch das Konzept dahinter scheiterte, weil die Verbriefung der Forderungen aus 8.500 Solardachanlagen nicht gelang. Die MEP-Gruppe sieht die Schuld bei der Verbraucherzentrale NRW, weil diese eine angeblich ungerechtfertigte Abmahnung erwirkte. Andererseits klingt diese durchaus nachvollziehbar, wenn die Kunden für nicht gelieferten Strom bezahlen sollten. Außerdem kritisierten die Verbraucherschützer unrealistische Prognosen für Strompreise und Eigenverbrauch.

MEP-Werke.

Finanziell gut ging es der MEP-Gruppe schon länger nicht. Ende 2017 versuchte sie mit einer nachrangigen Schuldverschreibung insgesamt zehn Millionen Euro einzusammeln. Zwischenzeitlich wurde der Vertrieb bei 245.000 Euro eingestellt. Die Zurückhaltung ist durchaus verständlich, da der Emissionsprospekt für die MEP Werke GmbH per Ende 2016 eine bilanzielle Überschuldung mit 21,5 Millionen Euro nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies. Nach Ansicht der Geschäftsleitung war „die Fortführung des Unternehmens nach den vorliegenden Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Weiterhin stand in dem Wertpapierprospekt wenig vertrauenserweckend zu lesen: „Die MEP Gruppe erwirtschaftet zum Datum des Prospekts aus ihrem operativen Cashflow noch keine ausreichenden Zahlungsmittel, um die bestehenden und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen bedienen zu können.“ Auf Anfrage teilte die zur Strasser Capital von Thi Loan und Konstantin Strasser gehörende MEP-Gruppe mit, sie hätte nun eine Kapitalerhöhung abgeschlossen. Ohne konkrete Beträge und Hintergründe zu benennen erklärte sie, ein externer Investor habe „signifikant Eigenkapital“ in die MEP Werke GmbH eingebracht. Ob das allerdings gut für die Anleger ist, ist abzuwarten, da die einzelnen Projektgesellschaften als so genannte SPVs (Special Purpose Vehicles) eigenständig sind. Außerdem ist UDI-Chef Stefan Keller als Geschäftsführer der MEP-Werke GmbH ausgeschieden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung sind „mehrere Geschäftsführer abberufen“ worden.

Weitere Rückzahlungsprobleme.

Viele Anleger verstehen die harten Regeln von qualifiziert nachrangigem Kapital erst dann, wenn es nicht plangemäß läuft. Denn es besteht „keine Berechtigung zur Rückzahlung“, wie Stefan Keller gegenüber investmentcheck erklärt, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der Emittentin führen würde. Somit sind „die Anleger zur Gewährung eines Zahlungsaufschubes verpflichtet“. Das könnte demnächst eine weitere Anlegergruppe von UDI betreffen. Bei der Solar Sprint Festzins III prüft die Geschäftsführung derzeit, „inwiefern es hier auch zu einer Verzögerung kommen kann“. Deren sieben Millionen Euro wären eigentlich zum Ende des Jahres fällig. Sie sind also ebenfalls davon betroffen, dass das Mietmodell nicht plangemäß funktioniert und Stefan Keller auf Anfrage einräumt: „Das Geschäftsmodell ermöglicht hierzu auch kaum sinnvolle Alternativen.“

Loipfinger’s Meinung.

Wenn jemand frisches Anlegerkapital für 3,75 Prozent als Nachrangkapital in ein fortführungsgefährdetes Unternehmen steckt, dann setzt er sich dem Vorwurf des „Löcherstopfens“ aus. In der ohnehin unvollständigen Leistungsbilanz von einer plangemäßen Rückzahlung aller Festzinsanlagen zu berichten, ist Anlegertäuschung. Der Rückzug des UDI-Gründers Georg Hetz als Geschäftsführer bei der UDI Beratungsgesellschaft mbH im September 2018 ist ein bedenkliches Signal zum falschen Zeitpunkt. Immer nur das zu berichten, was nicht mehr zu verheimlichen ist, baut kein Vertrauen auf. Die Transparenzpflichten gemäß Vermögensanlagengesetz bezüglich der Jahresabschlüsse betroffener Emittentengesellschaften regelmäßig zu missachten, offenbart mindestens Organisationsdefizite. Alles zusammen sind bedenkliche Entwicklungen. Investmentcheck bleibt an dem Thema dran..

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NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich. Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

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Bei den BSZ e.V. Interessengemeinschaften melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die zu ihrer Kapitalanlage Fragen haben.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

• Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft UDI anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft UDI kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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