(openPR) Der Balkon – geldwerte Lebensqualität oder Quelle ständigen Ärgers?
Wer bei warmem Wetter über einen Balkon oder eine Terrasse verfügt, hat gut lachen: Nach der Arbeit frische Luft tanken, mit Freunden grillen oder einfach ein gutes Buch im Liegestuhl lesen. Und nicht nur das Lebensgefühl steigt mit dem Freiluftanbau – auch die Ärgerquote mit Nachbar und Vermieter steigt rasant.
Der Balkon rangiert auf der Wunschliste der Mieter ganz oben, die Dachterrasse kann als Mieter-Wunschtraum schlechthin bezeichnet werden. Doch was den einen freut, kann beim anderen Ärger auslösen. Fast immer stellt sich früher oder später die Frage, was denn der liebe Nachbar auf dem Balkon veranstalten darf.
Streitthema Nr. 1: Grillen
Kaum etwas ist so beliebt wie die Zubereitung von Steaks oder Würstchen auf dem heimischen Grill. Das ist prinzipiell erlaubt, allerdings gilt der Grundsatz, dass die beim fröhlichen Bruzzeln entstehenden Gerüche nicht in die Wohnung des Nachbarn wehen sollen.
Da sich das, je nach Lage des Balkons, kaum vermeiden lässt, sind immer wieder die Gerichte gefragt, um Ordnung ins Grillgut zu bringen.
Die Entscheidungen reichen dabei von Geldbußen für starke Belästigungen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az 5 Ss [Owi] 149/95] - [Owi] 79/95 I) bis zu eingeschränkten Grillzeiten. So entschied das Amtsgericht Bonn, dass Mieter von April bis September einmal monatlich auf Terrasse oder Balkon grillen dürfen. Allerdings sollen sie ihre Nachbarn 48 Stunden vorher informieren (Az 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart sieht kein Problem, wenn dreimal pro Jahr oder insgesamt sechs Stunden Grillgerüche um das Haus wehen (Az 10 T 359/96). Wenn das Grillen per Mietvertrag verboten ist, sieht es schon anders aus. Das Amtsgericht Essen bekräftigt ein Grillverbot per Mietvertrag und erlaubt sogar die fristlose Kündigung für „Schwarzgriller“ (10 S 438/01).
Streitpunkt Nr. 2: Rauchen auf dem Balkon
Das Rauchen auf dem eigenen Balkon kann, auch wenn sich Nachbarn gestört fühlen, nicht ohne weiteres verboten werden (Amtsgericht Bonn, 6 C 510/98). "Ein tabakrauchfreies Wohnen im verdichteten Wohngebiet gibt die geltende Rechtsordnung nicht her" beschied das AG Bonn.
Streitpunkt Nr. 3: Satellitenschüsseln, Markisen und Möbel
Der Balkon darf nach Herzenslust möbliert werden. Weder Stuhl noch Sonnenschirm darf der Nachbar bemäkeln. Auch ein Fangnetz, das verhindert, dass Haustiere entwischen oder abstürzen können, wurde vom Amtsgericht Köln genehmigt (222 C 227/01).
Die als Streitthema fest etablierten Blumenkästen dürfen am Balkon befestigt werden. Hier gilt allerdings, dass sie absturzsicher angebracht werden müssen. Dann allerdings dürfen sie auch außen angebracht werden, wie das Landgericht Hamburg entschied (316 S 79/04).
Zu beachten ist jedoch, dass Nachbarn durch die Balkonnutzung bzw. -bepflanzung nicht gestört oder beeinträchtigt werden. So dürfen keine Blüten, sonstige Pflanzenbestandteile oder Vogelkot auf den Balkon der darunterliegenden Wohnung fallen, urteilt das Landgericht Berlin (67 S 127/02). Beim Gießen der Pflanzen darf auslaufendes Wasser weder die Fassade noch andere Gebäudeteile oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigen.
Satellitenschüsseln dürfen laut einem Urteil des Landgerichts München aufgestellt werden, sofern sie auf einem Ständer stehen und nicht am Mauerwerk befestigt werden. Die Argumentation des Mieters, der das Gericht folgte: Die Schüssel sei in Größe und Aussehen einem Sonnenschirm vergleichbar und die Bausubstanz sei durch das Aufstellen nicht verletzt worden. Zudem sei die Antenne hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen.
Das Anbringen von Markisen ist immer ein Eingriff in die Mietsache. Hier sollte vorher der Vermieter gefragt werden. Mann darf zwar, wie im Inneren der Wohnung, Löcher für Dübel bohren, um beispielsweise eine Wäschestange oder ein Rankgitter anzubringen, doch sollten diese Installationen nicht überdimensioniert und leicht wieder zu entfernen sein.
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