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Brandenburger Kommunalverfassung ändert sich

18.10.201810:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Artikel 19: Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse tritt in Kraft


Am 15.10.2018 beschloss der Landtag in Potsdam ein Gesetz zur beschleunigten Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse. Hintergrund ist laut Gesetzesentwurf unter anderem der Mangel an qualifiziertem Nachwuchs für die Arbeit in den Verwaltungen und die kleinteiligen Gemeindestrukturen in Brandenburg. Zudem ist es wichtig, dass die Kommunen in Zukunft gesetzeskonforme Jahresabschlüsse aufstellen und die daraus gewonnen Informationen in die Arbeit der Verwaltung einfließen lassen können.



Wichtige Änderungen für die Kommunen in Brandenburg
Das Gesetz führt dazu, dass die Kommunen, die die Eröffnungsbilanz und den ersten doppischen Jahresabschluss aufgestellt haben (!), bei der Erstellung der Jahresabschlüsse auf wesentliche Komponenten des Jahresabschlusses nach § 82 BrbgKomVerf. verzichten können.

Folgende Bestandteile können bis einschließlich des Haushaltsjahres 2016 weggelassen werden:

die Teilrechnungen
den Rechenschaftsbericht
die Anlagenübersicht
die Forderungsübersicht
die Verbindlichkeitenübersicht

Auf den Anhang darf auch weiterhin nicht verzichtet werden.

Die Jahresabschlüsse können zeitlich gemeinsam aufgestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese Vereinfachungen einen Beschluss durch die Gemeindevertretung erfordern. Ab 2017 ist der Jahresabschluss dann wieder in vollem Umfang zu erstellen.

Unsere Tipps:

Bereiten Sie eine Beschlussvorlage für die Gemeindevertretersitzung vor, um von der Vereinfachung durch das Gesetz zu profitieren.
Nutzen Sie die Chance für den Beschluss einer vereinfachten Form des Rechenschaftsberichts für 2017. Viele Kommunen beschreiben in ihren Berichten die Grundlagen der Buchhaltung und machen sich viel Arbeit mit Grafiken und Diagrammen, die die gewünschten Informationen nur in geringem Maße transportieren. Schaffen Sie sich einheitliche Mustervorlagen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Rechnungsprüfungsamt und klären Sie, ob für die vereinfachten Jahresabschlüsse bis einschließlich 2016 auf eine Prüfung verzichtet werden kann. (Artikel 18, § 2 Prüfungswesen: Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse, die nach § 1 Absatz 1 erstellt sind, verzichten.)

Der wichtigste Hinweis zu dieser Gesetzesänderung ist allerdings, dass die Kommunen spätestens bis zum 31.12.2020 die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2017 aufgestellt haben müssen. Dann tritt das Gesetz wieder außer Kraft und die Vereinfachungen sind nicht mehr gültig.

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