(openPR) Zur heutigen Zustimmung des Bundeskabinetts zu den Eckwerten einer Brücke zur Steuerehrlichkeit erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
19. Februar 2003 - Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuregelung der Zinsbesteuerung - auch im europäischen Rahmen - und vor dem Hintergrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen soll Bürgern, die in der Vergangenheit ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine befristete Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Hierzu wurden heute vom Kabinett folgende Eckwerte beschlossen:
Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer zu behandelnden Abgabe Strafbefreiung oder efreiung von Geldbußen erlangen.
In der strafbefreienden Erklärung ist das Vermögen anzugeben, das infolge der Steuerverkürzungen zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (z. B. unversteuerte Kapitalerträge und ggf. unversteuerter Kapitalstock). Für die Bewertung dieses Vermögens sind die Verhältnisse am 1. Januar 2003 zu Grunde zu legen. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert.
Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht.
Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken.
Der Bürger hat es in der Hand, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch insgesamt straffrei zu werden. Soweit die Erklärung nicht das gesamte auf Steuerverkürzungen beruhende Vermögen umfasst, bleibt es hinsichtlich des nicht erklärten Vermögens beim geltenden Recht.
Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese Steuerverkürzungen umfasst hat.
Eine strafbefreiende Erklärung kann - wie bei der Selbstanzeige nach § 371 AO - nicht mehr abgegeben werden, wenn die Tat bereits entdeckt oder mit ihrer Entdeckung zu rechnen war.
Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von 25 Prozent auf das erklärte Vermögen gelten. Wer sich danach bis zum 30. Juni 2004 erklärt, soll 35 Prozent Steuern auf das erklärte Vermögen zahlen.