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BGH erklärt Zinscap-Prämie für unzulässig

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CLLB Rechtsanwälte
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(openPR) Unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer – Verbraucher können Geld zurückverlangen

Berlin, 22.08.2018 – Der Streit um die Zulässigkeit von Bankgebühren landet immer wieder vor dem Bundesgerichtshof – und der entscheidet oft verbraucherfreundlich. So auch diesmal: Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 8. Mai 2018 erklärte der BGH sogenannte Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz für unzulässig (Az.: XI ZR 790/16).



Niemand weiß, wie sich Zinsen über einen langen Zeitraum entwickeln. Banken bieten daher bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz eine Zinsobergrenze an, die auch bei stark steigenden Zinsen nicht überschritten wird. Diese Sicherheit für den Verbraucher lassen sich die Banken in Form von Zinssicherungsgebühren oder einer Zinscap-Prämie vergüten. Allerdings wird diese Prämie oft sofort fällig und ist laufzeitunabhängig, so dass der Kreditnehmer keine anteilige Erstattung der Prämie erhält, wenn er den Darlehensvertrag vorzeitig beendet.

Ein Verbraucherschutzverein sah in derartigen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte gegen eine Bank auf Unterlassung. Der BGH gab der Klage in letzter Instanz statt und erklärte die Zinssicherungsgebühren für unzulässig.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die beklagte Bank bei einem Darlehensvertrag mit variablen Zinsen eine Zinsuntergrenze und eine Zinsobergrenze vereinbart. Unabhängig von der tatsächlichen Zinsentwicklung bewegte sich der Zinssatz in diesem Rahmen. Dafür verlanget sie eine Zinscap-Prämie, die sofort fällig wurde. Eine Vereinbarung, dass der Kunde bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens einen Teil des Geldes zurückbekommt, war nicht vorgesehen.

Der BGH sah in der Klausel ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt. Damit sichere sich die Bank für den Fall ab, dass der Zins die festgelegte Obergrenze übersteigt und ihr mögliche Mehreinnahmen entgehen. Allerdings stelle die Klausel eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher dar, die keinen Anspruch auf die anteilige Rückerstattung der Zinscap-Prämie bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags haben. Zudem handele es sich um vorformulierte Klauseln, die nicht individuell mit dem Darlehensnehmer ausgehandelt würden und daher der Inhaltskontrolle unterliegen.

„Nach dieser Entscheidung des BGH besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die gezahlte Zinscap-Prämie zurückzufordern“, erklärt Rechtsanwältin Manon Linz, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/darlehensrecht/

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