(openPR) Zum Thema Bewertungsreserven bei Lebensversicherungen und deren Auswirkungen
in der Versicherungswirtschaft
Gestern hat der BGH entschieden, dass Lebensversicherer die Auszahlung der
Bewertungsreserven kürzen dürfen. Der Schritt müsse aber begründet werden.
Dieses Thema wird von uns seit 2012 behandelt und wir haben unseren Mandanten bereits
2013 empfohlen ihre Lebensversicherungen damals zu kündigen. Dies führte nach anwaltlichem Schreiben zu erhöhten Auszahlungsbeträgen im 5-stelligen Bereich.
Das Problem ist allerdings viel größer. Im Jahr 2015 haben wir beim BGH die Frage gestellt, wie hoch der gesamte Auszahlungsbetrag aus einer Lebens-versicherung ist und wie sich dieser berechnet. Unsere Leistungsklage war erforderlich, da ein reiner Auskunftsanspruch vom BGH verneint wurde.
Fragen Sie eine Versicherung nach den Berechnungskriterien für den Auszahlungsbetrag am
Ende der Laufzeit, so wird pauschal auf ein verursachungsorientiertes Verfahren verwiesen,
dass als solches von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung auf Richtigkeit geprüft worden
sei. Mehr sei mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse nicht zu offenbaren.
Im Februar 2015 verneinte der BGH insofern einen reinen Auskunftsanspruch. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15 – festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch besteht, wenn dieser einem Leistungsanspruch dient: „Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen.
Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung
des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an dem Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung
gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und
schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein
bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven) aus
sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die
Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem Durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben.
angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
Der Prozess wurde von uns in den Vorinstanzen und nach der Zurückweisung verhandelt.
Trotz des obsiegenden BGH-Verfahrens lässt sich der Auszahlungsbetrag insgesamt nicht berechnen, da es eine Musterberechnungsformel auf Basis der Rechtsprechung nicht gibt.
Zusammengefasst bedeutet dies für Lebensversicherungskunden:
Gib mir Dein Geld und ich verrate Dir nicht, was Du am Ende der Laufzeit herausbekommst!
Es stelle sich die Frage, weshalb rechtspolitisch für die gesamte Auszahlung von Lebensversicherungsverträgen nicht eine Musterberechnungsformel erstellt wird, die die
Mindeststandards sichert. Dann hätte der Kunde zumindest die Chance, anhand dieser
Musterberechnung ansatzweise zu prüfen, ob der Auszahlungsbetrag richtig ist. Vor dieser
Musterberechnungsformel hat sich der BGH bisher gescheut, wobei das OLG Köln in dem von
uns geführten Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dies eigentlich die
Aufgabe des höchsten Gerichtes sei.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.








