(openPR) Für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Forderungskäufers nachhaltig ist, kommt es entscheidend auf den Ankauf von Forderungen und nicht auf deren Verwertung an.
Eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand „die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen“ war, erwarb von einer Bank in einem Zug Darlehns- und Kreditforderungen. Die Forderungen waren durch Grundschulden auf mehreren Grundstücken gesichert. Im Laufe eines Zeitraums von mehreren Jahren nach dem Erwerb flossen der Gesellschaft Einnahmen aus den abgetretenen Forderungen zu. Das Finanzamt erfasste die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb mit der Begründung, hier läge eine originäre gewerbliche Tätigkeit vor.
Der Bundesfinanzhof gelangte im Hinblick auf die Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass in den betreffenden Jahren kein Gewerbebetrieb unterhalten wurde, weil es an einer nachhaltigen Tätigkeit fehlte. Für die Frage der Nachhaltigkeit kommt es im Fall eines Forderungskäufers darauf an, in welcher Form die Beschaffung der Forderungen erfolgt. Der Erwerb mehrerer Forderungen in einem einzigen Vertrag ist grundsätzlich nicht nachhaltig.
Eine Wiederholungsabsicht kann sich auch nicht aus dem im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ergeben.
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