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Neues Urteil: eBay-Händler müssen ab sofort einen Monat Widerrufsrecht gewähren

15.09.200611:11 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Internet-Auktionen professionell ist die Fachzeitschrift für Online-Händler, die monatlich Tipps, Tools und aktuelle Meldungen rund um Online-Marktplätze wie eBay liefert. In der am 23.09. erscheinenden Ausgabe erläutert Chefredakteur Axel Gronen die Konsequenzen der Aufsehen erregenden neuen Urteile zum Thema Widerrufsbelehrung für eBay-Händler.



Bisher, so Internet-Auktionen professionell belehrten die meisten Verkäufer über das Bestehen eines Widerrufsrechts mit einer Frist von zwei Wochen. Das hat das Kammergericht Berlin mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2006 (Az. 5 W 156/06) für unzulässig erklärt, die Widerrufsfrist muss nach Ansicht des Gerichts bei eBay-Verkäufen einen Monat betragen.

In einem neueren Urteil vom 24.8.2006 (Az. 3 U 103/06) schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg der Rechtsauffassung des Kammergerichts
Berlin an.

Die Gerichte begründen ihre Entscheidung mit der Ausnahmebestimmung des § 355 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat, wenn der Verbraucher erst „nach Vertragsschluss“ über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wird. Eine ordnungsgemäße Belehrung kann nach dem Gesetz nur „in Textform“ erfolgen, worunter nach Auffassung des Kammergerichts beispielsweise E-Mails fallen, nicht jedoch Hinweise auf einer Website (also in der Artikelbeschreibung bei eBay). Mit Abschluss einer Auktion („spätestens bei Vertragsschluss“) sei daher der Verbraucher noch nicht in der notwendigen (Text-)Form über das Widerrufsrecht informiert.

So stellen sich eBay-Händler auf die sichere Seite:

Trotz heftiger Kritik an den Urteilen rechnen Experten nun mit einer Abmahnwelle, die alle treffen kann, die weiterhin über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen belehren. Anfang September 2006 wurden Axel Gronen bereits die ersten Abmahnopfer gemeldet. Unter anderem mahnt der Verein für lauteren
Wettbewerb aus Stuttgart deshalb Online-Händler ab. Internet-Auktionen professionell rät daher: Gewerbliche eBay Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung auf einen Monat umstellen, um bei der Widerrufsfrist auf der sicheren Seite zu sein. Die Widerrufsfrist muss übrigens von zwei Wochen auf einen Monat umgestellt werden, nicht bloß auf vier Wochen, wie bereits in manchen Medien falsch berichtet wird.

Darüber hinaus empfiehlt Axel Gronen die Widerrufsbelehrung nicht nur in den AGB, sondern vollständig in der Artikelbeschreibung bei eBay aufzuführen. Zusätzlich sollten Händler ihre Kunden immer auch nach Vertragsschluss in Textform, also per E-Mail über das Widerrufsrecht belehren.

In der am 23. September erscheinenden Ausgabe von Internet-Auktionen professionell findet der Leser außerdem alle Informationen zum Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht ein. Axel Gronen erläutert, in welcher Situation welche Variante vorteilhaft ist. Die Leser von Internet-Auktionen professionell erhalten außerdem eine Mustervorlage für eine rechtsichere Widerrufsbelehrung.

(3.040 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

Homepage: www.Internet-Auktionen-professionell.de


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Internet-Auktionen professionell
Chefredakteur Axel Gronen; Theodor-Heuss-Straße 2-4; 53173 Bonn
Tel.: 02 28/ 82 05 74 24 / Fax: 02 28/ 36 43 70
E-Mail: E-Mail
Web: www.Internet-Auktionen-professionell.de

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