Im Pressewesen ist eine Sperrfrist ein Anliegen des Informanten an Medienvertreter. Der Informant möchte sensible Fakten und Meldungen zwar weiterleiten und auch publiziert wissen – allerdings erst nach einem festgelegten Datum. Unter der Nennung von sachlichen Gründen wird diesem Ansinnen in der Regel auch stattgegeben. Ein Recht auf eine Sperrfrist existiert allerdings nicht, die Journalisten sind seit 2006 nichtmehr per Pressecodex darauf verpflichtet.
Allgemeine Definition
Grundsätzlich bezeichnet die Sperrfrist eine Zeitspanne, innerhalb derer bestimmte Vorgänge nicht stattfinden: Gelder nicht von Konten abgezogen werden können, Bezüge nicht gezahlt werden oder Fachkräfte mit internem Firmenwissen sich nicht bei einem konkurrierenden Unternehmen bewerben dürfen.
Sperrfisten können in unterschiedlichen Bereichen verhängt werden:
- im Sozialrecht,
- im Archivwesen,
- in Bankgeschäften,
- bezüglich der Fahrerlaubnis oder
- in der Presse.
Branchenspezifische Definition
Im medialen Bereich ist die Sperrfrist ein Mittel, Informationen nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt veröffentlichen zu lassen. Presseinformationen tragen in diesem Fall einen sogenannten Sperrvermerk, der auch den frühestmöglichen Termin zur Veröffentlichung angibt und gegebenenfalls die Gründe für die Sperrfrist.
In englisch- und französischsprachigen Ländern sowie in der Schweiz lautet der einer Sperrfrist entsprechende Begriff „Embargo“.
Sperrfristen setzen und einhalten – die rechtliche Situation
Bis zur Änderung des Pressecodex am 21. November 2006 sah dieser als Richtlinie vor, dass Sperrfristen einzuhalten seien, wenn es sachliche, nachvollziehbare Gründe für die jeweilige Sperrfrist gäbe. Dies sei der Fall bei noch nicht gehaltenen Reden, die vorab der Presse zugänglich gemacht würden oder bei Versendung von Hintergrundinformationen zu einem noch nicht eingetretenen Ereignis. Nach dem Wegfall der entsprechenden Richtlinie gibt der verfassende Presserat die Verantwortung für die Einhaltung einer Sperrfrist ab an die Redaktionen und die jeweiligen Medienmitarbeiter. Damit kann derjenige, der um die Einhaltung einer Sperrfrist bittet, sich nicht mehr darauf berufen, dass der Pressecodex dies als verbindlich vorgibt. Medien sollen Sperrfristen beachten, aber sie sind nicht verpflichtet, dieses Ansinnen zu berücksichtigen.
Sperrfristen sind demnach eine freie Vereinbarung zwischen dem Informanten und den Medien. Gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen Informant und dem jeweiligen Medium und wird eine Sperrfrist nicht eingehalten, stellt dies kein rechtlich anfechtbares Verhalten mehr dar. Es ist aber ein enormer Vertrauensbruch, der sicherlich das Verhältnis der Beteiligten entscheidend prägen wird.
Derjenige, der eine Information ausgibt, kann sich also über das Einhalten auf zweierlei Weise versichern:
Er schließt einen entsprechenden Vertrag mit allen beteiligten Medien, dieses Vorgehen ist auch rechtlich bindend. Weiterhin kann er sich auf die Richtlinie 5.1 des Pressecodex berufen. Diese Richtlinie schreibt Journalisten vor, dass sie sich einverstanden erklären müssen und sich an dieses Einverständnis zu halten haben, wenn der Informant die Freigabe seiner Informationen daran bindet, dass er als Quelle nicht genannt wird und ihm durch die Veröffentlichung kein Schaden entsteht. Diese Richtlinie sichert zunächst Vertraulichkeit ab. Sie kann aber in sensiblen Fällen auch auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ausgeweitet werden, wenn eine frühzeitige Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Quelle zuließe.
Gründe und Hintergründe
Es gibt vielfältige Motive für das Setzen einer Sperrfrist in Bezug auf bestimmte Informationen:
Buch- oder Filmrezensionen
Die für eine Publikation im Buch- oder Filmbereich wichtigen Medien erhalten häufig noch vor dem Verkaufsstart eines Buches oder der Premiere eines Filmes die Möglichkeit, sich den Inhalt anzueignen. Die Zusendung von Rezensionsexemplaren oder die Pressevorführung dient dazu, dass die Journalisten über ausreichend Zeit und Informationen verfügen, um das Werk ausführlich vorstellen zu können. Eine solche Rezension ist durchaus erwünscht, soll aber eben nicht vor dem Erscheinen publiziert werden. Daher sind Presseinformationen dieser Art in der Regel mit einer Sperrfrist versehen. Damit diese eingehalten werden, müssen die Medienvertreter teilweise vertraglich die Einhaltung zusichern, gegebenenfalls unter Androhung einer Vertragsstrafe. Dies war beispielsweise bei einigen Bänden der Harry-Potter-Reihe der Fall. Auch die Premiere des Film-Mehrteilers „Der Baader-Meinhof-Komplex“ war mit einer Selbstverpflichtungserklärung zur Einhaltung der Sperrfrist der teilnehmenden Medienvertreter versehen – bei 50.000 Euro Strafbewehrung
Textversionen noch zu haltender Reden
Reden zu Preisverleihungen, Eröffnungen und anderen geplanten Ereignissen werden gerne vorab der Presse zugeleitet, damit diese sich bereits mit dem Inhalt auseinandersetzen können. Dennoch ist es nachvollziehbar, dass der Text erst nach der Verlesung publiziert und kommentiert werden sollte. Daher werden auch in diesem Fall Sperrfristen gesetzt, die meist bis zum Halten der Ansprache oder dem Verlesen des Textes andauert. In der Regel werden diese Informationen mit dem Zusatz versehen „Es gilt das gesprochene Wort“, denn es ist immer möglich, dass ein Redner spontan vom vorbereiteten Skript abweicht.
Unternehmensbezogene Informationen wie Bilanzen oder Führungswechsel
Viele Firmen annoncieren ihre Jahresbilanzen gerne in Pressekonferenzen, senden aber die Kerndaten mitunter vorab an die Medien mit dem Hinweis, diese Informationen erst nach dem Pressetermin zu verwenden. Bei einem Führungswechsel ist meist noch eine formale Abstimmung abzuwarten, und bevor dieses Ergebnis nicht vorliegt, ist der Wechsel nicht vollzogen. Daher wird auch in diesen Fällen gebeten, eine bestimmte Sperrfrist zu wahren.
Überlegungen zum Personenschutz
Hier ist das Beispiel der kolumbianischen Politikerin Ingrid Betancourt zu nennen, die sechs Jahre in Geiselhaft verbrachte und als Kandidatin für den Friedensnobelpreis gehandelt wurde. Sollte sie diesen tatsächlich erhalten, wollte sie eine Pressekonferenz geben. Der Zeitpunkt und der Ort mussten zwar einerseits mitgeteilt werden, durften aber andererseits nicht zuvor publik werden. Daher wurde auch diese Pressemitteilung mit einer Sperrfrist versehen. Leider haben sich nicht alle Medien daran gehalten, weshalb die Pressekonferenz nicht wie geplant abgehalten werden konnte.
Chancengleichheit für Print- und Online-Medien
Um allen Medien die gleichen Chancen hinsichtlich der Publikation bestimmter Fakten zu bieten, werden mitunter Meldungen mit einer Sperrfrist versehen, die bis zum Beginn des kommenden Tages reicht. Der Hintergrund dafür ist die längere Vorlaufzeit die ein Printmedium benötigt im Vergleich zu Online-Medien oder Rundfunk- und Fernsehanstalten: Auf diese Weise erhalten auch die Tageszeitungen die Möglichkeit, diese Nachrichten in die nächste Ausgabe aufnehmen zu können.
Formale Hinweise für wirksame Sperrfristen
Eine Sperrfrist sollte gut sichtbar die Presseaussendung begleiten und Datum und Uhrzeit enthalten. Handelt sich um mehrseitige Statements, sollte der Sperrvermerk in dieser Form auf jeder Seite vermerkt sein.
Es ist zu empfehlen, die Gründe zu nennen, weshalb die Medienvertreter die Bitte um Einhaltung einer Sperrfrist respektieren sollen. Das erleichtert den Journalisten die Einschätzung der Lage. Falls es sachliche Gründe für eine Sperrfrist gibt und diese nachvollziehbar dargelegt werden, ist die Chance groß, dass sich die Medienvertreter daran halten – auch ohne Vertragsstrafe. Denn Fairness und Berufsethos veranlassen viele Journalisten, sich freiwillig für die Einhaltung einer Sperrfrist zu entscheiden. Zudem würde sich ein solcher Vertrauensbruch negativ auf die zukünftige Zusammenarbeit auswirken.