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Steuerkanzlei Ernst Wagner

Steuerkanzlei Ernst Wagner

Steuerkanzlei Ernst Wagner Hoppestr. 7 93049 Regensburg Tel: 0941/4644790 Fax: 0941/46447933 E-mail: info@wagner-steuerkanzlei.de

Über das Unternehmen

Die Steuerkanzlei Ernst Wagner ist seit 2002 in Regensburg ansässig. Zu den Mandanten gehören hauptsächlich mittelständische Unternehmen.

Als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) ist Herr StB Wagner auf Sanierungs- und Insolvenzfälle spezialisiert. Im Rahmen dieser Spezialisierung betreibt er unter www.insolvenzbesteuerung.de ein Informationsportal zum Thema Insolvenzsteuerrecht.

Aktuelle Pressemitteilungen von Steuerkanzlei Ernst Wagner
BGH entscheidet über Zustimmungsfplicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung
Steuerkanzlei Ernst Wagner

BGH entscheidet über Zustimmungsfplicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung

Mit Urteil vom 18.11.2010 (AZ: IX R 240/07) hat der Bundesgerichtshof über eine lange strittige Frage des Insolvenzsteuerrechts entschieden: Gerade bei der Insolvenz von Unternehmern entstehen häufig erhebliche steuerliche Verlustvorträge. Erzielt der nicht insolvente Ehegatte positive Einkünfte, so kann er diese bei der Einkommensteuer mit diesen Verlusten verrechnen, was zu einer entsprechenden Steuerersparnis führt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Zusammenveranlagung mit dem insolventen Ehepartner durchgeführt wird. Die Zusammenver…
11.05.2011
Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeiten
Steuerkanzlei Ernst Wagner

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeiten

Mit einem akutellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Steuerschuldnerschaft bei Einkommensteuernachzahlungen im Insolvenzverfahren geäußert (BFH, Urteil vom 24.02.2011 - VI R 21/10): Sofern der Schuldner im Insolvenzverfahren Arbeitslohn bezieht, hat er daraus den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der pfändbare Teil des Arbeitslohnes berechnet sich nach dem Nettolohn. War der Nettolohn während des lfd. Jahres zu hoch, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde (z.B. durch falsche Wahl der Steuerklassen), s…
04.05.2011
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