Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten kann nach der Scheidung zeitlich oder der Höhe nach beschränkt werden. Dies steht in § 1578 b Abs. 1 BGB.
Der Bundestag hatte durch eine Änderung des Gesetzestextes zum 01.03.2013 klarstellen wollen, dass für die Berechnung der Dauer des Unterhalts nach der Scheidung die Länge der Ehe von besonderer Bedeutung sei. Mit Spannung war von Familienrichtern und Anwälten erwartet worden, ob dies zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Unterhaltssachen führen würde.
Dies…
29.04.2013
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