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Ostheim & Klaus Rechtsanwälte Partnerschaft Kirchstr.1 , 64283 Darmstadt Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453 Internet www.ok-rechtsanwaelte.de Zentrale Darmstadt Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453 Zweigstelle Hessische Bergstraße: Bergstr. 17, 64342 Seeheim-Jugenheim Telefon 06257 5051783, Telefax 06257 5047639 Zweigstelle Saarbrücken Karl-Marx-Str. 1, 66111 Saarbrücken Telefon 0681 9476727, Telefax 0681 9476728 Partnerschaftsgericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Partnerschaftsregister: 1696 Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Telefon 069 1367–01, Fax: 069 1367–2030 ag-frankfurt@justiz.hessen.de Sitz der Partnerschaft: Darmstadt

Über das Unternehmen

OK-Rechtsanwälte ist eine auf das Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, spezialisierte Partnerschaft mit Standorten in Darmstadt, Saarbrücken und Seeheim-Jugenheim an der Hessischen Bergstraße.

Fachliche Kompetenz, Erfahrung, ständige Weiterbildung sowie Fachanwaltstitel gewährleisten Beratung auf höchstem Niveau. Um eine klare Positionierung für genau IHR Anliegen zu signalisieren, berät Sie jeder unserer Anwälte ausschließlich in seinem ausgewiesenen Spezialgebiet. Aber auch für Ihre anderen Rechtsprobleme oder Beratungsbedürfnisse arbeiten wir mit entsprechend spezialisierten Kollegen zusammen. DAS ist unser Verständnis eines effektiven und modernen anwaltlichen Kompetenznetzwerkes.

Aktuelle Pressemitteilungen von ok-rae
Bild: Abgeltung von Urlaub bei Krankheit – Rechtsprechungsänderung des BAG, Urt. v. 24.3.2009, Az. 9 AZR 983/07Bild: Abgeltung von Urlaub bei Krankheit – Rechtsprechungsänderung des BAG, Urt. v. 24.3.2009, Az. 9 AZR 983/07
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Abgeltung von Urlaub bei Krankheit – Rechtsprechungsänderung des BAG, Urt. v. 24.3.2009, Az. 9 AZR 983/07

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine seit Jahren bestehende Rechtsprechung zu der Frage der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit weitgehend aufgegeben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner „Schultz-Hoff“-Entscheidung festgelegt, dass Art. 7 Abs. I der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) einem Erlöschen des Urlaubsanspruches zum Jahresende bzw. zum Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraumes im Falle der Langzeiterkrankung entgegensteht. Erkrankte Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnis…
29.07.2009
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