(openPR) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine seit Jahren bestehende Rechtsprechung zu der Frage der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit weitgehend aufgegeben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner „Schultz-Hoff“-Entscheidung festgelegt, dass Art. 7 Abs. I der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) einem Erlöschen des Urlaubsanspruches zum Jahresende bzw. zum Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraumes im Falle der Langzeiterkrankung entgegensteht. Erkrankte Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung für den nicht genommen Urlaub verlangen. Dies sogar, wenn sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank bleiben.
Das BAG hat die Rechtsprechung des EuGH auf § 7 Abs. III Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) angewendet und seine bisherige Rechtsprechung weitgehend aufgegeben. Bisher sind Urlaubsansprüche zum Jahresende bzw. zum Ablauf der Übertragungszeitraumes (31.3. des Folgejahres) verfallen. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wegen langandauernder Krankheit nicht in der Lage war den Urlaub zu nehmen. Das BAG hat nun festgelegt, dass jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub (§ 13 BUrlG) im Falle der Langzeiterkrankung nicht verfällt. Dies unabhängig davon, ob der gesetzliche Übertragungszeitraum abgelaufen ist, oder tarifrechtliche Ausnahmregelungen greifen. Zudem sind etwaige Resturlaubsansprüche bei der Beendigung das Arbeitsverhältnisses unabhängig davon abzugelten, ob die Krankheit noch besteht, oder noch bis zum Ablauf der zukünftigen Übertragungsfrist andauert.
Die Rechtsprechung gilt für Ansprüche ab dem 2.8.2006.
Das Aktenzeichen des BAG lautet: Az. 9 AZR 983/07











