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Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Genossenschaftsgesetz versus Abgabenordnung?

Bild: Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Genossenschaftsgesetz versus Abgabenordnung?

(openPR) Willich, 22.02.2018.Nach der Reform des Genossenschaftsgesetzes vom 22.07.2017 hat der Prüfungsverband: „Im Prüfungsbericht Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat." „Aber was ist Förderzweck, was sind die „Mitgliederwirtschaften“, dessen Ergebnis


gefördert werden soll? Das sind Fragen, die mir in meiner Beratungspraxis immer wieder gestellt werden“, sagt Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. „Insbesondere von Mitgliedern, die als Familie eine Genossenschaft gegründet haben und deren Geschäftsgegenstand überwiegend in der Verwaltung des Vermögens besteht“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG.

„Bevor wir auf den Förderzweck und die steuerlichen Auswirkungen näher eingehen, ein paar Bemerkungen zu dem zu verwaltenden Vermögen“, so Haubold. Eine Reihe von Menschen entscheiden sich, ihre bisher privat angeschafften Immobilien, auch zum Beispiel das selbst bewohnte Einfamilienhaus, in die Genossenschaft einzubringen. Das kann sowohl als Verkauf an die gegründete Genossenschaft erfolgen, als auch die Einbringung als Sacheinlage ist möglich. Letzteres ist insbesondere dann zu favorisieren, wenn der Genossenschaft nicht die Liquidität durch Mitgliederdarlehen zu Verfügung gestellt werden soll, um die Immobilie zu erwerben und die Grunderwerbssteuer zu entrichten. „Ist die Immobilie dann als Vermögengenstand in der Genossenschaft bilanziert, gilt sie aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes als besonders sicher“, erklärt Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Der ehemalige Eigentümer und die anderen Familienmitglieder, die dann das Haus oder die Wohnung noch bewohnen, sind aufgefordert, mit der Genossenschaft einen Nutzungsvertrag zu schließen, der die Kosten der Bewirtschaftung der Wohnung trägt. Sie begründen damit genossenschaftsrechtlich eine „Mitgliederwirtschaft“. Die meisten Steuerberater kommunizieren dann die Sorge, einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung durch die eG, oder eines möglichen nachzuversteuernden geldwerten Vorteils. Deshalb sollen mindestens 66% der ortüblichen Vergleichsmiete als Nutzungsentgelt zuzüglich Nebenkostenumlage verlangt werden. Ist die Immobilie jedoch bereits lastenfrei und führt der Vorstand die eG im Ehrenamt ohne weitere Bezüge, bleibt am Jahresende ein Überschuss, der zu versteuern und auszuschütten wäre, was wiederum zu Steuern auf Seiten des Mitgliedes führen würde.

„Den Mitgliedern steht in den Mitgliederwirtschaften jedoch eine genossenschaftliche Rückvergütung zu, wenn im Ergebnis der Mitgliederwirtschaft ein Überschuss entstanden ist“, erklärt Genossenschaftsgründungsberater Olaf Haubold. Diese Rückvergütung ist für das Mitglied steuerfrei und für die eG sind genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgabe zu buchen, bzw. insofern die Rückvergütung noch nicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ausgezahlt werden können, sind diese Beträge als Rückstellungen einzustellen. „Die Frage ist, warum dann erst hohe Nutzungsentgelte für die Nutzung der Immobilie vereinbart werden müssen, wenn die zu viel vereinbarten Beträge dann steuerfrei an das Mitglied zurückfließen können? Dies hat von der Steuersystematik her keinen Sinn“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.



Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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