openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 2: Transparenz und Informationspflichten

12.02.201816:15 UhrIT, New Media & Software
Bild: Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 2: Transparenz und Informationspflichten
Martin Mantz GmbH - Der Datenschutzbeauftragte Teil 2
Martin Mantz GmbH - Der Datenschutzbeauftragte Teil 2

(openPR) Transparenz ist eines der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzrechts. Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die betroffenen Personen ausreichend informiert sind und werden. Die Rechte der Betroffenen einer Verarbeitung personenbezogener Daten haben nunmehr durch die DSGVO grundsätzlich stärkere Rechte, die gemäß Artikel 12 bis 22 DSGVO gegenüber der verarbeitenden Stelle geltend gemacht werden können. In diesem Zuge wurden die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 verstärkt.



Informationspflichten des Verantwortlichen

Informationspflicht nach Art.13, 14 DSGVO: Nach Art. 13 muss sofort bei Erhebung der Daten beim Betroffenen über die Datenverarbeitung informiert werden. Folgendes muss offengelegt werden:

- die Identität des Verantwortlichen: den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- Berechtigtes Interesse: wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
- Empfänger: gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- Datenübermittlung an ein Drittland: gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

Faire und transparente Verarbeitung

Art. 13 Abs. 2 DSGVO sieht zusätzlich zu Absatz 1 weitere Regelungen bezüglich der Mitteilung von Informationen vor weitere Informationen, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

- Speicherdauer: die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- Auskunftsrecht: das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- Widerruf der Einwilligung: wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- Beschwerderecht: das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- Bereitstellung von personenbezogenen Daten: ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
- Automatisierung und Profiling: das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Verzicht auf Informationspflichten

Art. 14 Abs. 5 DSGVO führt an, in welchen Fällen auf die Information der betroffenen Personen verzichtet werden kann.

- die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
- die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein unverhältnismäßiger Aufwand könnte insbesondere bei Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken der Fall sein. Als Anhaltspunkte sollte dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen werden. (aus Erwägungsgrund 62 „Ausnahmen von der Informationspflicht)
- wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten geregelt ist,
- durch die personenbezogenen Daten dem Berufsgeheimnis oder einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Informationspflicht werden gemäß Art. 83 Abs. 5 b) DSGVO (….Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 22) mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt. Die Geldbuße richtete sich nach dem höheren Wert.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 992480
 139

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 2: Transparenz und Informationspflichten“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Martin Mantz GmbH

Bild: Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 3: WerbungBild: Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 3: Werbung
Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 3: Werbung
Der Begriff „Werbung“ findet sich in der neuen DSGVO nur in Artikel 21 DSGVO unter dem Begriff „Direktwerbung“. Art. 21 Absatz 2 DSGVO: „Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.“ Art. 21 Absatz. 3 DSGVO: „Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung…
Bild: Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 1: Der DatenschutzbeauftragteBild: Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 1: Der Datenschutzbeauftragte
Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 1: Der Datenschutzbeauftragte
Am 25. Mai 2018 endet die Übergangsfrist und die EU-Datenschutzgrundverordnung gilt verbindlich. Sie löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 ab und gilt in der gesamten Europäischen Union unmittelbar. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt und beginnen mit Teil 1: „Der Datenschutzbeauftragte“. Wann muss ein Datenschutzbeauftrager benannt werden? Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann sich sowohl aus Artikel 37 DSGVO direkt oder aus nationalem Recht ergeben (siehe Art. 37 Abs. 4 S. 1 DSGVO). Der …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: "Notfall Datenschutzverordnung in der Arztpraxis“ – CME Live Webinar am 03. MaiBild: "Notfall Datenschutzverordnung in der Arztpraxis“ – CME Live Webinar am 03. Mai
"Notfall Datenschutzverordnung in der Arztpraxis“ – CME Live Webinar am 03. Mai
… für Fragen ist gegeben. Termin Live-Webinar: 03.05.2018 von 19.00 bis 20.00 Uhr (online) Info und Anmeldung: https://www.medcram.de/cme-fortbildungen/live-datenschutz-grundverordnung-neue-und-relevante-Aenderungen-fuer-die-arztpraxis-138/ Referent: Dr. jur. Jens-Peter Damas, Experte für Medizinrecht bei ETL Rechtsanwälte GmbH Das Webinar ist kostenfrei …
Bild: Al-Act schafft Raum für Innovation und FortschrittBild: Al-Act schafft Raum für Innovation und Fortschritt
Al-Act schafft Raum für Innovation und Fortschritt
… Europa einen deutlichen Vorsprung in der Schaffung eines klaren und konsistenten Rahmens für KI-Technologien.Der AI-Act ergänzt und erweitert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er stärkt den Schutz vor automatisierten Entscheidungen durch menschliche Aufsicht bei KI-unterstützten Entscheidungsfindungen. Datenschutzexperte Dr. Jörn Voßbein begrüßt …
Bild: NTT Security unterstützt Unternehmen mit Service-Portfolio bei der Umsetzung der Datenschutz-GrundverordnungBild: NTT Security unterstützt Unternehmen mit Service-Portfolio bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung
NTT Security unterstützt Unternehmen mit Service-Portfolio bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung
… und Spezialist für Informationssicherheit und Risikomanagement, sieht bei vielen Unternehmen eine große Unsicherheit in Bezug auf die konkreten Anforderungen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung. Mit einem neuen umfassenden Service-Angebot unterstützt NTT Security Unternehmen auf dem Weg zur Erfüllung aller Vorgaben. Die ab Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten …
Bild: EuGH stärkt Datenschutz im beruflichen UmfeldBild: EuGH stärkt Datenschutz im beruflichen Umfeld
EuGH stärkt Datenschutz im beruflichen Umfeld
… für den beruflichen Bereich. Der EuGH machte deutlich, dass auch die personenbezogenen Daten von Geschäftsführern und anderen Vertretern eines Unternehmens unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen. Für Unternehmen und Behörden bedeutet dies erhöhte Anforderungen an den Datenschutz, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch …
Sensible Daten in der HR-Abteilung: Mit Online-Trainings fit für die DSGVO
Sensible Daten in der HR-Abteilung: Mit Online-Trainings fit für die DSGVO
Die im Mai 2018 Anwendung findende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt insbesondere Personalabteilungen vor neue Herausforderungen: HR-Verantwortliche sind tagtäglich mit teils sensiblen Daten von Mitarbeitern und Bewerbern in Berührung und müssen deshalb besonders die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes einhalten. Um Unsicherheiten bei der …
Bild: Die neue Datenschutz-Grundverordnung § EU-DSGVO ab Mai 2018Bild: Die neue Datenschutz-Grundverordnung § EU-DSGVO ab Mai 2018
Die neue Datenschutz-Grundverordnung § EU-DSGVO ab Mai 2018
Früh handeln und vorbeugen, denn die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung kommt! Wir raten zu einer frühen Umsetzung …. ------------------------------ Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schafft die EU nun einen verbindlichen Rechtsrahmen. Drei Gesetze zusammen bilden ab Mai 2018 das neue Datenschutzrecht, lösen aber weitere bereits bestehende …
aas-Seminar zum Thema Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle (Teil 1)
aas-Seminar zum Thema Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle (Teil 1)
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung Die aas Akademie für Arbeits- und Sozialrecht Ruhr-Westfalen GmbH (https://www.aas-seminare.de/) (aas) bietet für Betriebsratsmitglieder und insbesondere IT-Ausschussmitglieder ein Seminar zum Thema "Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle - Teil 1" an, das den Teilnehmern technische und rechtliche Grundlagen vermittelt …
Bild: "Notfall Datenschutzverordung in der Arztpraxis“ – CME Live Webinar am 26. AprilBild: "Notfall Datenschutzverordung in der Arztpraxis“ – CME Live Webinar am 26. April
"Notfall Datenschutzverordung in der Arztpraxis“ – CME Live Webinar am 26. April
… für Fragen ist gegeben. Termin Live-Webinar: 26.04.2018 von 19.00 bis 20.00 Uhr (online) Info und Anmeldung: https://www.medcram.de/cme-fortbildungen/live-datenschutz-grundverordnung-neue-und-relevante-Aenderungen-fuer-die-arztpraxis-138/ Referent: Dr. jur. Lars Lindenau, Experte für Medizinrecht bei ETL Rechtsanwälte GmbH Das Webinar ist kostenfrei …
Bild: Gemeinsam für mehr Durchblick in Sachen DatenschutzBild: Gemeinsam für mehr Durchblick in Sachen Datenschutz
Gemeinsam für mehr Durchblick in Sachen Datenschutz
… wenige Unternehmen sind auch rechtsberaten, kleine Unternehmen benötigen allerdings regelmäßig Hilfe, in erster Linie in Bezug auf rechtliche und Auslegungsfragen der Datenschutz-Grundverordnung. Es bestehen seitens der Wirtschaft allgemein noch große Unsicherheiten im Hinblick auf die neuartige EU-Verordnung. Schwierigkeiten bereiten in der Praxis primär …
Bild: Mitarbeiter-Handys werden zur GefahrenquelleBild: Mitarbeiter-Handys werden zur Gefahrenquelle
Mitarbeiter-Handys werden zur Gefahrenquelle
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) 2018 steht für Unternehmen ganz im Zeichen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO): Die gesamte Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf den Prüfstand. Eine bislang unterschätzte Gefahr geht von den Handys der eigenen Mitarbeiter aus: Firmenkontakte, die auf das Smartphone übertragen werden, können …
Sie lesen gerade: Die Datenschutz-Grundverordnung – Teil 2: Transparenz und Informationspflichten