(openPR) accura audit GmbH WPG ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Trier und Niederlassungen in Berlin-Mitte und Frankfurt, dazu betreut die Gesellschaft die Mandanten im süddeutschen Raum von ihrem Büro in München aus.
Eine Kapitalerhöhung ist eine Finanzierungsmaßnahme zur Erhöhung des unternehmerischen Eigenkapitals, beispielsweise bei AGs als effektive Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien gegen die Leistung von Einlagen durch die neuen Aktionäre.
Im Fall einer nominellen Kapitalerhöhung hingegen werden bloß Rücklagen in Grundkapital umgewandelt, ohne dass der AG neue Mittel zufließen.
Gibt es im Gesellschaftsvertrag der GmbH keine ausdrückliche Bestimmung über die Kapitalerhöhung, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes (§§ 55 ff). Danach wird die Zustimmung von mindestens ¾-der Gesellschafter benötigt.
In vielen Gesellschaftsverträgen ist abweichend von der gesetzlichen Vorgabe die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Kann der Gesellschafter keine zusätzlichen finanziellen Mittel aufbringen, wird er höchst wahrscheinlich gegen die Kapitalerhöhung stimmen. Damit ist im Normalfall keine Kapitalerhöhung möglich.
Gemäß § 57c Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluss gefasst worden sein.
Dem Erhöhungsbeschluss ist eine geprüfte Bilanz zugrunde zu legen, die die letzte Jahresbilanz (§ 57e GmbHG) oder eine Zwischenbilanz (§ 57f GmbHG) sein kann; die Zwischenbilanz muss insb. dann verwendet werden, wenn der Stichtag der letzten Jahresbilanz bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung mehr als acht Monate zurückliegt (§ 57f Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Die umzuwandelnden Rücklagen müssen gemäß § 57d GmbHG in der Bilanz als Kapital- oder Gewinnrücklagen ausgewiesen sein bzw. im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein (§ 57d Abs. 1 GmbHG). Die Umwandlung scheidet aus, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist (§ 57d Abs. 2 GmbHG).
Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern (§ 78 GmbHG) zum Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die einschlägige Bilanz beizufügen. Die Anmeldenden müssen versichern, dass keine Vermögensminderung seit dem Bilanzstichtag eingetreten ist, die der Eintragung entgegenstünde.
Entscheiden sich Unternehmen in Form einer Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt, GmbH oder einer Aktiengesellschaft für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist accura audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (www.accura-audit.de) ein kompetenter Ansprechpartner für den Unternehmer.
Weitere Information sind unter http://www.accura-audit.de/wirtschaftspruefung-pflichtpruefung-durch-wirtschaftspruefer/kapitalerhoehung-umwandlung-ug-gmbh-aktiengesellschaft/ einzusehen, unter http://www.accura-audit.de/wp-content/uploads/2017/10/Kostenlose-Checkliste-Kapitalerh%C3%B6hung-GmbH-zum-download.pdf ist eine kostenlose Checkliste für die Kapitalerhöhung zum Download beziehbar.







