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2006 entwickelt sich zum Jahr der Abmahnungen: Betroffene Unternehmen sollten nicht in Ehrfurcht erstarren - Serienabmahner scheitern häufig an der Aktivlegitimation

(openPR) Bonn, ne-na.de - Selbst ernannte Verbraucherschützer, Umweltverbände, Schutzvereinigung und Anwälte wollen sich nach einem Bericht des Bonner Fachdienstes „marketingleitung“ http://www.marketing-trendinformationen.de (Septembreausgabe) in immer stärkeren Maße ein lukratives Geschäft sichern: „Die Zahl der Abmahnungen in Deutschland ist explodiert. Da kann es auch Ihnen schnell passieren, dass Unternehmen für eine Werbeaktion im Internet, per Brief oder für eine Anzeige eine Abmahnung ins Haus flattert und man sich kritischen Fragen der Geschäftsleitung ausgesetzt sieht. Doch längst nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Und dann sollten sich die Betroffenen auf jeden Fall wehren“, rät marketingleitung-Chefredakteur Günter Stein.

Jede Abmahnung sollte unbedingt ernst genommen werden, egal ob die lästigen Schreiben per Einschreiben, per Telefax oder E-Mail eintreffen. „Schweigen auf eine Abmahnung gilt als Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich per Unterlassungsvertrag zu regeln. Schweigen Sie, dann veranlassen Sie ein Gerichtsverfahren. Sie tragen auch dann die Kosten, wenn Sie erst im Gerichtsverfahren triumphierend die Tatsachen offenbaren, die den Unterlassungsanspruch zu Fall bringen. Hier gilt eben die Antwortpflicht des Abgemahnten, mit der unnötige Verfahren vermieden werden sollen. Geben Sie erst nach Prozessbeginn Ihre Unterlassungserklärung ab, dann tragen Sie in jedem Fall die entstandenen Kosten für Gericht und Anwälte“, so die Empfehlung von Stein. Abmahnschreiben enthalten fast immer Fristsetzungen:

„Solche Fristen sollten Sie unbedingt einhalten. Bei einer zu kurzen Fristsetzung wird fiktiv eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Wie lang diese bemessen ist, ist Frage des Einzelfalls. Bei Postabmahnungen sind Fristen von sieben Tagen meist in Ordnung. Bei Faxabmahnungen sind drei bis vier Tage in der Regel angemessen. Diese Zeit ist also sehr kurz. Sie sollten aber nicht darauf vertrauen, dass Ihre Einschätzung die richtige ist. Mahnt beispielsweise ein Konkurrent eine unzulässige Werbung auf einer eintägigen Messe ab, dann kann die Frist sogar nur zwei Stunden betragen. Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie den Abmahner anrufen und um Fristverlängerung bitten. Sie müssen bei einer Anwaltsabmahnung nicht unbedingt mit dem Rechtsanwalt telefonieren. Wenn, dann sollten Sie gleich den eventuellen Wettbewerber anrufen. Hier geht vielleicht manches auf gleicher Ebene leichter. Anders ist es, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur mit dem Anwalt korrespondiert werden soll. Wenn Sie etwas aushandeln, dann bestätigen Sie dies schriftlich und lassen dem Anwalt eine Kopie zukommen. Besteht keine Bereitschaft, dann sollten Sie zumindest darauf hinweisen, dass die Frist zu kurz bemessen sei“, führt Stein weiter aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes http://www.bundesgerichtshof.de gibt es zudem gute Chancen, sich gegen Serienabmahner zur Wehr zu setzen. Jede Abmahnung sollte durch einen erfahrenen Anwalt auf die Aktivlegitimation des Abmahnenden untersucht werden. Aktivlegitimation ist das Recht, Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Ein solches Recht ist dann gegeben, wenn gegen den anderen Vertragspartner auf Erfüllung geklagt werden soll, weil zwischen dem Anspruch und dem Anspruchsteller ein enges rechtliches Verhältnis besteht. Die Erfordernis der Aktivlegitimation soll Popularklagen beschränken, um zu verhindern, dass die Gerichte durch die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen blockiert werden. Auch bei begründeten Werbeverstößen dürfen Unternehmen ihren Konkurrenten nicht mit einer Abmahnwelle überziehen. Vor allem dann nicht, wenn sie den Gegner allein mit hohen Prozesskosten in die Knie zwingen wollen und selbst nur einen Anwalt beschäftigen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil entschieden.

Rechtsexperten sehen viele Abmahner nur als Erfüllungsgehilfen von mächtigen Lobbys, um sich unliebsame Wettbewerber vom Hals zu halten. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollten daher in Bagatellfällen künftig ausgeschlossen werden. Das zielt auf dubiose Wettbewerbsvereine und Rechtsanwälte ab, die ihr Geld mit dem Aufspüren oft minimaler Wettbewerbsverstöße und dem Verschicken gebührenpflichtiger Abmahnungen verdienen. Auch der renommierte Fernsehjournalist Günter Ederer http://www.weltundwirtschaft.de hält die Aktionen der Abmahnvereine für fragwürdig:

„Was eher auf einen Verein gegen unsaubere Machenschaften hindeutet, ist in Wirklichkeit die Inkarnation deutscher Angst vor Markt und Wettbewerb", kritisiert Ederer. In Deutschland sei es eine Unsitte, mit dem UWG Unternehmer in ihrer Gewerbefreiheit zu beschneiden. Abmahnvereine, Gebietsmonopolisten und gierige Platzhirsche in der Wirtschaft treiben mit dem Wettbewerbsrecht Schindluder, um Konkurrenten auszuschalten: „Die sogenannten Abmahnvereine berufen sich auf Gesetze, die aus einer undemokratischen deutschen Rechtstradition stammen: dem UWG von Kaiser Wilhelm von 1909, der Zugabeverordnung zum Wettbewerbsgesetz, die 1932 von Reichspräsident Hindenburg als Notverordnung erlassen wurde und schließlich dem Rabattgesetz aus frühfaschistischer Zeit, verkündet 1933", so Ederer. Wenn Abmahnvereine Millionenbeträge an Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen einnehmen und damit neben der eigenen Geschäftsstelle, besetzt mit mehreren Geschäftsführern nebst Personal, auch noch ein halbes Dutzend Anwälte beschäftigen und bezahlen, sei das noch lange kein Grund für die abgemahnten Unternehmen, sofort in Ehrfurcht zu erstarren und aus Angst vor einer drohenden Prozesslawine, die Abmahnung zu unterschreiben.

Medienbüro.sohn
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