(openPR) Bochum: Für Personen, die zum Beispiel Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung unentgeltlich pflegen, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung.
Seit der Änderung durch das Pflegestärkungsgesetz II am 1. Januar 2017 gilt als Voraussetzung, dass beim Pflegebedürftigen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, der Pflegeaufwand mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt - verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche - und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung der Beiträge wird die monatliche Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Bezugsgröße beträgt 2018 in den alten Bundesländern 3.045 Euro bzw. in den neuen Ländern 2.695 Euro monatlich. Die Höhe der Beträge ist vom Pflegegrad der zu pflegenden Person und der Art der Pflegeleistung abhängig.
Diese monatlichen Beträge legt die Pflegekasse ab 1.1.2018 für Pflegepersonen als beitragspflichtige Einnahmen zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde:
Bei Bezug von Pflegegeld Bei Bezug von Kombi-Leistungen Bei
Bezug von Sachleistungen
Pflegegrad West Ost West Ost West Ost
5 3045,00 2695,00 2588,25 2290,75 2131,50 1886,50
4 2131,50 1886,50 1811,78 1603,53 1492,05 1320,55
3 1309,35 1158,85 1112,95 985,02 916,55 811,20
2 822,15 727,65 687,87 618,50 575,51 509,36
Weitere Informationen unter www.VIACTIV.de oder telefonisch unter 0800 222 12 11








