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Kündigungstermin der Autoversicherung verstreicht – Wechseltipp: Auf Rückstufung im Schadensfall achten

(openPR) 28.11.2017. Viele Autofahrer können ihre Kosten für die Autoversicherung durch einen Wechsel reduzieren. Dafür muss aber jetzt gehandelt werden, da der übliche Kündigungstermin der Autoversicherung verstreicht. Bis zum 30. November muss die Kündigung dem Versicherer vorliegen. Doch nicht nur der Preis ist entscheidend, sondern auch vertragliche Bestandteile sind bei einem Wechsel zu beachten, wie z.B. die Rückstufung im Schadensfall, weist die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) hin.

Die meisten Tarife der Autoversicherungen sehen eine Hauptfälligkeit zum 1. Januar vor. Auf Grund der einheitlichen Kündigungsfrist von einem Monat, muss die Kündigung bis zum 30. November dem Versicherer vorliegen. Einen Wechseltipp gibt Siegfried Karle, Präsident der GVI, gleich mit auf den Weg: „Bewahren Sie den Nachweis der Kündigung auf“. Nachweis ist ein Faxprotokoll, Einschreibebeleg und Eingangsbestätigungs-Email.

Ein entscheidender Wechseltipp des Experten ist die Prüfung der Leistungen der Autoversicherung. „So haben viele ältere Tarife der Kfz-Versicherungen vorteilhaftere Bedingungen. Zum Beispiel ist der Rabattretter, der oftmals im Schadensfall vor einer teureren Rückstufung schützt, bei älteren Tarifen beitragsfrei eingeschlossen. Zudem kann die Rückstufung im Schadensfall generell im neuen Tarif schlechter sein, was vor allem für junge Fahrer wegen der höheren Schadenshäufigkeit oft Auswirkungen hat. Ein Vergleich kann leicht über die Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System erfolgen, die sich in den Bedingungs-Anhängen befinden“, so der Fachmann weiter.

Weitere Wechseltipps zum Thema „Autoversicherung - Tipps für Kostensenkung und Wechsel“, Musterbriefe, Kündigungstermin, Rückstufung im Schadensfall und „Online-Vergleichsrechner Autoversicherung“ finden Wechselwillige unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“.

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