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Marktstammdatenregister erneut verschoben

04.11.201710:45 UhrEnergie & Umwelt
Bild: Marktstammdatenregister erneut verschoben
Start des Marktstammdatenregisters auf nächstes Jahr verschoben Quelle: Andrey Kuzmin - Fotolia
Start des Marktstammdatenregisters auf nächstes Jahr verschoben Quelle: Andrey Kuzmin - Fotolia

(openPR) Rastatt | 2. November 2017 | Markus Gailfuß:

Ganz so schlimm wie beim Berliner Flughafen wird es dann (hoffentlich) nicht werden – doch auch die Ankündigung der Bundesnetzagentur zur erneuten Verschiebung des Starts für das Webportal zum Marktstammdatenregister enthält keinen expliziten Realisierungstermin.



Mit der erneuten Verschiebung der Realisierung des Marktstammdatenregisters scheitert schon die zweite gesetzliche Regelung an der Fertigstellung der Hard- bzw. Software. Bereits das im September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz hat mit der Problematik zu kämpfen, dass immer noch keine intelligenten Messsysteme mit zertifizierten Gateways am Markt erhältlich sind.

Nun macht die Software der zukünftigen „Big Data“-Sammlung der deutschen Energiewirtschaft Probleme. Wie die Bundesnetzagentur am 26. Oktober 2017 mitteilte, kann das Webportal des Marktstammdatenregisters nicht wie bisher angekündigt, in diesem Jahr in Betrieb gehen. Die Bundesnetzagentur scheint die Reißleine bei dem Software-Projekt gezogen zu haben, da die Benutzerfreundlichkeit der Software den Ansprüchen der Bundesnetzagentur nicht gerecht wurde.

Aufgrund geltender gesetzlicher Regelungen bedeutet dies für alle Akteure einen großen zusätzlichen Aufwand. Die Bundesnetzagentur bemüht sich darum, trotzdem lückenlos einen rechtssicheren Zustand zu gewährleisten. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ist an die Stelle der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) getreten. Eine verpflichtende Registrierung für Anlagenbetreiber ist sowohl im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als auch dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehen.

Von dem ursprünglichen Plan, das Marktstammdatenregister in zwei Schritten in Betrieb zu nehmen – also erst für Neuanlagen und in einem zweiten Schritt für Bestandsanlagen – scheint die Bundesnetzagentur inzwischen abgekommen zu sein.

Das Webportal soll nun in einem Schritt mit allen notwendigen Funktionen und mit einer hohen Benutzerfreundlichkeit starten. Neue Anlagen und Bestandsanlagen werden sich von Anfang an im Webportal registrieren können. Wann dieser von der Bundesnetzagentur leicht martialisch als „Big Bang“ bezeichnete Start erfolgen soll, ist aber noch nicht endgültig geklärt. Vorgesehen sei ein Start im Sommer 2018. Am 1. Februar 2018 will die Bundesnetzagentur einen verbindlichen Termin veröffentlichen.

Was passiert nun in der Übergangszeit?

In der Übergangzeit können Registrierungen, von denen Zahlungen nach dem EEG oder KWKG abhängig sind, weiterhin über die von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Verfahren und Formulare realisiert werden. Alle erforderlichen Informationen finden die Anlagenbetreiber unter der Webseite www.marktstammdatenregister.de. Registrierungen von Bestandsanlagen und von Marktakteuren können derzeit nicht abgewickelt werden. Die gemäß MaStR-Verordnung bestehenden Pflichten können erst erfüllt werden, wenn das Webportal in Betrieb gegangen sein wird.

Netzbetreiberprüfung für viele PV-Anlagen temporär ausgesetzt

Die Netzbetreiberprüfung wird in der Überganszeit nur für neue Anlagen durchgeführt. Für PV-Anlagen, die keine Freiflächenanlagen sind, wird die Netzbetreiberprüfung ausgesetzt. Verfahren und Umfang der Netzbetreiberprüfung bleibt also unverändert gegenüber dem bisherigen Stand nach dem Anlagenregister.

Mit der Inbetriebnahme des Webportals soll auch die Webschnittstelle zur Verfügung stehen, mit der sich die Netzbetreiberprüfung durchführen lässt.

Informationsschreiben an die Anlagenbetreiber

Die MaStR-Verordnung sieht vor, dass Netzbetreiber im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung 2018 und 2019 ein von der Bundesnetzagentur zu Verfügung gestelltes Informationsschreiben an die Anlagenbetreiber verschicken (§ 25 Absatz 4 MaStRV). Damit die Netzbetreiber dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen können, wird die Bundesnetzagentur ihnen bis spätestens Ende November 2017 ein Informationsschreiben zur Verfügung stellen. Dieses Schreiben wird Hinweise darauf enthalten, wie die wesentlichen Pflichten nach der MaStR-Verordnung auch ohne Webportal eingehalten werden können. Das Informationsschreiben wird eine Textseite umfassen und den verantwortlichen Marktakteursvertretern der Netzbetreiber per Mail zugeschickt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Übergangsbestimmungen könnten konterkariert werden

Die Sozietät Becker Büttner Held weist in ihrem Energieblog (www.derenergieblog,de) auf die wichtigen Übergangsbestimmungen unter anderem für die Registrierung von Marktakteuren und Bestandseinheiten innerhalb der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) hin. Der Sinn dieser Übergangsbestimmungen bestand darin, registrierungspflichtigen Marktakteuren sowie Netzbetreibern in der Startphase des Registers mehr Zeit zu gewähren. Sanktionen sollten erst nach einer Anlaufphase greifen.
Dieses Ziel könnte durch die eingetretene Verspätung gefährdet werden. Derzeit ist nicht erkennbar, ob der Verordnungsgeber die Übergangsfristen in der MaStRV noch einmal verlängern wird.

Quelle: BHKW-Infozentrum

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