(openPR) Tattoos erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, mittlerweile ist jeder fünfte Deutsche tätowiert. Gänzlich risikofrei ist die Prozedur auf dem Weg zum permanenten Körperschmuck indes nicht, manchmal verläuft sie nicht wie erwünscht. Wer einen zugelassenen Tätowierer beauftragt hat, kann diesen im Falle eines Kunstfehlers in Regress nehmen. Ein Beispiel hierfür ist ein vor dem Amtsgericht verhandelter Fall (Az: 132 c/17280/16): Von einer Tätowiererin ließ sich eine junge Frau den Schriftzug „Je t'aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov Alexej“ auf den linken Unterarm tätowieren. Die Liebeserklärung, welche 80 Euro gekostet hatte, misslang. Die Kundin bezahlte noch 20 Euro für eine Korrektur, doch auch diese verlief nicht zufriedenstellend.
Die junge Frau beschwerte sich über eine mangelhafte Linienführung, der gesamte Schriftzug sei nicht lesbar und von uneinheitlicher Größe. Zudem hatte die Tätowiererin wahrheitswidrig behauptet, über jahrelange Berufserfahrung zu verfügen.
Die Tätowiererin wies die Vorwürfe zurück, der Fall landete vor Gericht.
Die Richter entschieden zu Gunsten der Kundin: Sie sprachen ihr 1000 Euro Schmerzensgeld zu, außerdem muss die Tätowiererin das Honorar in Höhe von 100 Euro zurückzahlen. Auch für sämtliche durch die fehlerhaft ausgeführte Tätowierung entstandene Folgeschäden muss die Tätowiererin haften. Rechtsanwältin Natalie Jordan von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller führt aus: „Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung erfolgt im Vertrauen darauf, dass die Behandlung nach den Regeln der Kunst erbracht wird und mangelfrei ist – das war hier nicht der Fall, wie ein Gerichtsgutachten zeigt.“ Im Urteil heißt es: „Die Beklagte hat die Klägerin in ihrer Körperlichen Unversehrtheit verletzt, in dem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat.“







