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Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern

Bild: Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN

(openPR) Jubilarfeiern für alle Jubilare des Betriebs sind normale Betriebsveranstaltungen, die Ehrung eines einzelnen Jubilars dagegen nicht – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

„Vor zwei Jahren wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu bereits viele Details geregelt. Es blieben aber noch verschiedene offene Fragen, die die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft letztes Jahr an das Ministerium gerichtet haben. Jetzt hat das Ministerium auch die noch ausstehende Antwort zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jubilarfeiern nachgeliefert.



Generell gilt, dass Jubilarfeiern im Gegensatz zu früher nicht mehr gesondert behandelt werden. Eine Berücksichtigung des Freibetrags auch bei Arbeitnehmern, die bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen haben, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde, ist daher nicht mehr möglich. Die gesetzliche Regelung sieht den Freibetrag ausdrücklich nur für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich vor.

Jubilarfeiern sind also ganz normale Betriebsveranstaltungen. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars statt einer Jubilarfeier für alle Jubilare liegt dagegen keine Betriebsveranstaltung vor, sodass die Freigrenze von 110 Euro nicht anwendbar ist. Entsprechend sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig, wenn für die Leistungen ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt, wenn die Leistung mit der Absicht einer späteren unentgeltlichen Zuwendung an die Teilnehmer der Feier bezogen wurde, Denn in diesem Fall kann erst gar kein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug geltend gemacht werden.

Anders sieht es bei im Zusammenhang mit der Feier zugewendeten Aufmerksamkeiten aus (z. B. Blumen, Genussmittel, …), sofern diese unterhalb einer Grenze von 60 Euro bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Daneben hat das Ministerium noch klargestellt, dass es bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich zulässig ist, bei einer Betriebsveranstaltung von der Zahl der angemeldeten Teilnehmer statt der tatsächlich anwesenden Teilnehmer auszugehen. Eine Nichtbeanstandungsregelung für eine andere Handhabung – sei es generell oder auch nur beschränkt auf die Cateringkosten – lehnt die Finanzverwaltung ausdrücklich ab.

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