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Goldene Armbanduhr – Wertsachen oder doch nur Hausrat?

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(openPR) „Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte die Frage zu entscheiden, ob es sich bei einer Rolex-Armbanduhr um Wertsachen oder Hausrat handelt“, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

Ursache des Streites war eine Hausratsversicherung, die einen entstandenen Schaden nicht vollständig bezahlen wollte. Dem Kläger wurden zwei äußerst wertvolle Rolex-Uhren im Gesamtwert von rund 80.000 Euro gestohlen. Gemäß den Versicherungsbedingungen waren Wertsachen, dazu zählen insbesondere „alle Sachen aus Gold oder Platin“ und „Schmucksachen“, bis zu maximal 20.000 Euro versichert. Diese Summe wurde von der Hausratsversicherung des Klägers auch bezahlt. Der Kläger machte nun den wirtschaftlichen Wert in Höhe von 80.000 Euro geltend. Seine Begründung: bei den Rolex-Uhren handele es sich gar nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat, da Sinn und Zweck der Uhren ja „Zeitmessen“ und nicht das „Schmücken des Trägers“ sei. Außerdem sei eine solche Klausel überraschend und deshalb unwirksam.

Das OLG Frankfurt am Main sah das anders und wies die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil ab.

Zum einen sei die Klausel nicht überraschend gewesen, sondern im Gegenteil, sie entspreche der gängigen Praxis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Haftungsgrenze für Wertsachen rechnen, da die Prämienkalkulationen frei von hohen Einzelrisiken sein müssten. Zum anderen handelte es sich bei den Uhren um massive Golduhren. Diese fallen, den allgemeinen Bestimmungen entsprechend ,als „Sachen aus Gold“ unter die Beschränkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Uhren bestimmungsgemäß dem Zeitmessen dienten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2017 - 7 U 119/16
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

8937/13 – Aufsatz Goldene Armbanduhr – Wertsachen oder doch nur Hausrat?

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