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Neue Empfehlungen des Anerkennungsbeirates

11.08.200613:40 UhrWissenschaft, Forschung, Bildung
Bild: Neue Empfehlungen des Anerkennungsbeirates
Das Firmenlogo der ZERTPUNKT GmbH
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(openPR) Sehr geehrte Damen und Herren,

der Anerkennungsbeirat (das Gremium, das gemeinsam mit der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit das Verfahren nach AZWV und die Fachkundigen Stellen überwacht) veröffentlicht von Zeit zu Zeit sogenannte "Empfehlungen", die die Zertifizierung nach AZWV betreffen. Der Begriff "Empfehlungen" ist indes missverständlich; es handelt sich nämlich keineswegs um unverbindliche Äußerungen, sondern um für Bildungsträger bzw. für uns als Fachkundige Stelle verbindliche Vorgaben.



Der Anerkennungsbeirat hat im April 2006 neue Empfehlungen veröffentlicht. Eine Neuerung, die scheinbar nur eine kleine Formulierungsänderung ist, hat aber dennoch Gewicht.

Alte Version:
„Eine Festlegung auf bestimmte Systeme zur Sicherung der Qualität erfolgt nicht. Die in § 8 Abs. 4 AZWV genannten Anforderungen werden im Zertifizierungsverfahren von den Fachkundigen Stellen unabhängig vom verwendeten Qualitätssicherungssystem überprüft. Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des SGB III liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird.“

Neue Version:
"Eine Festlegung auf bestimmte Systeme zur Sicherung der Qualität erfolgt nicht. Die in § 8 Abs. 4 AZWV genannten Anforderungen werden im Zertifizierungsverfahren von den Fachkundigen Stellen unabhängig vom verwendeten Qualitätssicherungssystem überprüft. Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des SGB III liegt vor, wenn ein dem § 8 AZWV entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird.“

Damit stellt der Anerkennungsbeirat eindeutig klar, dass die AZWV ein eigenständiges Qualitätsmanagementsystem ist. Die Formulierung "nach den anerkannten Regeln der Technik" war recht uneindeutig, da es keine allgemein gültigen Regeln für unterschiedlichste Qualitätsmanagementsysteme im Allgemeinen gibt. Dazu sind die Qualitätsmanagementsysteme, die gerade im Bildungsbereich häufig die Grundlage bilden, wie z. B. DIN EN ISO 9001 oder auch LQW 2, viel zu unterschiedlich.

Gleichwohl bieten sowohl die AZWV als auch die dazugehörigen Empfehlungen oft keine konkreten Definitionen der Begriffe, die dort verwendet werden.

Deshalb wollen wir uns heute mit einem Punkt beschäftigen, der bei vielen unserer Kunden Fragen aufwirft. Es geht dabei um die AZWV, § 8 Abs. 4, Punkt 7 (nachfolgend wird die Formulierung dazu aus den "Empfehlungen" zitiert.

Punkt 7: der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens:
- Dokumentation zum System der regelmäßigen Überprüfung von Vorgaben und der Umsetzung von Zielen und Verfahren (Soll-Ist-Vergleich, interne Audits - insbesondere zur Kundenzufriedenheit, zum pädagogischen Personal, zur räumlich-technischen Ausstattung, Vertragsbedingungen, Maßnahme- und Personalmanagement, Unterrichtsdokumentation, Management-Review).

Was ist mit diesem Punkt gemeint?

Im Grunde geht es darum, dass jedes Unternehmen seine Abläufe regelmäßig und systematisch überprüft. Nicht damit gemeint ist die routinemäßige Überprüfung im Tagesgeschäft, sondern quasi eine Metaebene von Überprüfung oder die "Draufschau", wie es ein ZERTPUNKT-Kunde einmal formuliert hat.

Gemeint ist damit, dass Sie alle Vorgaben Ihres Systems zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt überprüfen und zwar unabhängig davon, ob Probleme sichtbar geworden sind oder nicht.
Sämtliche Abläufe, die im Qualitätsmanagementhandbuch geregelt sind, d. h. nicht nur der Lehr- und Lernprozess selber, sondern auch alle anderen strukturellen Abläufe sollen diesem Prozess unterzogen werden. Die hier gewonnenen Erkenntnisse müssen aufgezeichnet werden.

Es lohnt sich hier, einmal die Definition eines Audits näher anzusehen, so heißt es z. B. in der DIN EN ISO 9000 unter Audit:

"Systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und zu deren objektiver Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind."

In einem Audit wird der Ist-Zustand analysiert oder aber ein Vergleich der ursprünglichen Zielsetzung mit den tatsächlich erreichten Zielen ermittelt. Oft soll ein Audit auch dazu dienen, allgemeine Probleme oder einen Verbesserungsbedarf aufzuspüren, damit daraus Handlungen abgeleitet werden können. Die Empfehlungen des Anerkennungsbeirates geben hier Hinweise, welche Prozesse bei Bildungsunternehmen besonders intensiv beleuchtet werden sollen: Kundenzufriedenheit, das pädagogische Personal, die räumlich-technische Ausstattung, Vertragsbedingungen, Maßnahme- und Personalmanagement, Unterrichtsdokumentation, Management-Review.

Nun ist hier auch der Begriff Management-Review angesprochen. Was ist darunter zu verstehen?
Das Management, die Führung, Leitung oder das Leitungsgremium eines Unternehmens wertet die regelmäßig gewonnenen Kennzahlen, die im Audit gewonnenen Erkenntnisse, Reklamationen usw. aus.

Anhand dieser und weiterer im Unternehmen gewonnener Daten analysiert die Führung dann das Funktionieren des gesamten Systems und verändert u. U. ihre Qualitätspolitik bzw. legt Maßnahmen fest, die das System optimieren oder bessere Ergebnisse versprechen oder korrigiert ggf. ihre Ziele.

Derjenige, der dieses so genannte interne Audit durchführt, sollte unabhängig von dem jeweiligen Arbeitsbereich sein, damit die Prüfung tatsächlich außerhalb des üblichen Tagesgeschäftes verläuft. Üblicherweise macht dies in kleineren Unternehmen der Qualitätsmanagementbeauftragte. Das Audit kann aber auch von Seiten der Führung durchgeführt werden.
Selbstverständlich kann und muss dieser Soll-Ist Abgleich auf die Systematik und Wirkungsweise des jeweils zugrundeliegenden Qualitätsmanagementsystems abgestimmt sein. Bei LQW beispielsweise taucht der Begriff Audit nicht auf, hier ist die Terminologie eine völlig andere, gleichwohl wird auch hier zum Gelingen und zur ständigen Verbesserung des eigenen Systems eine "Draufschau" erfolgen. Gerade diese Sichtweise auf das eigene Unternehmen kann Ihnen wertvolle Erkenntnisse und Impulse für die Optimierung Ihrer Arbeit geben.

Es bietet sich in jedem Falle an, dass Mitarbeiter für diese Tätigkeit geschult werden, da hier sowohl Sach- und Fachkenntnis, als auch eine Reihe von so genannten Softskills erforderlich sind.

Maßnahmekosten.
Dieses Thema ist, seit die AZWV konkret umgesetzt wird, ein umstrittenes Thema. Auch hier haben wir zwischenzeitlich vom Anerkennungsbeirat bzw. der Anerkennungsstelle konkretere Vorgaben erhalten.

Das Verfahren zur Prüfung der Maßnahmekosten ist bei ZERTPUNKT wie folgt geregelt:
Zur Maßnahmezulassung müssen Sie bei ZERTPUNKT die so genannte "Maßnahmeliste" ausfüllen. Hier werden alle Maßnahmen eingetragen, für die Sie eine Zulassung beantragen.

Die Angaben für diese Liste sind uns vorgegeben, da die Liste einerseits die Basis für die von uns durchgeführte Referenzauswahl liefert, andererseits aber als Dokument für die monatlichen Meldungen dient, die wir der BA gegenüber einreichen müssen.

Beim Ausfüllen dieser Liste denken Sie bitte daran, dass diese Angaben die Basis für die Einträge in die Datenbank KURSNET bilden. Das bedeutet, dass Ihre potenziellen Teilnehmer bei der Stichwortsuche auch die entsprechenden Inhalte finden können.

Die genannte Liste ist bitte vollständig auszufüllen. Die vollständigen Maßnahmenunterlagen hingegen müssen Sie nur für die von uns ausgewählten Bildungsmaßnahmen einreichen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht alle anderen Maßnahmen ebenso sorgfältig durchgeplant und kalkuliert sein müssen.

Bei der Beurteilung des Preises sind die Fachkundigen Stellen gehalten, sich an den Durchschnittskostensätzen zu orientieren. Eine Überschreitung ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn eine besondere Arbeitsmarktrelevanz vorliegt oder wenn sich dies durch eine besonders hochwertige Ausstattung begründen lässt. Ein weiterer Grund kann sein, dass Ihnen eine Maßnahme auch zu einem früheren Zeitpunkt von der Bundesagentur schon zu weit höheren Preisen bewilligt wurde. In diesem Falle ist es sinnvoll, uns den alten Maßnahmebogen vorzulegen. Überschreitungen des Durchschnittskostensatzes müssen in jedem Falle ausreichend begründet werden.

In der "Maßnahmeliste" ist zum einen die Dauer in Wochen angegeben. Dieses Feld dient der Bundesagentur zur Einschätzung, welche Unterhaltskosten für den Teilnehmer anfallen und insofern ist hier die gesamte Lehrgangszeit inklusive Praktikum gemeint. Auch im Feld Gesamtstunden ist die Lehrgangszeit inklusive Praktikum einzutragen. Beim Feld Unterrichtsstunden hingegen sind nur die Stunden einzutragen, die tatsächlich von Ihnen als Unterrichtsstunden (Theorie und Praxis) geleistet werden und die faktisch auch vergütet werden.

Für die Praktikumszeit kann (dies ist durch die Anerkennungsstelle kürzlich bestätigt worden), wie früher ebenfalls üblich, eine Praktikumsbetreuung gesondert beantragt werden. Die Betreuungskosten müssen zwar gesondert ausgewiesen werden und in die Kalkulation einfließen, sie müssen aber in letzter Konsequenz auf den Stundensatz aufaddiert werden und erhöhen so die Kosten insgesamt.

Folgende Schulungen sind geplant:

Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems nach AZWV
Termin: 4., 5. und 6.9.2006
Ort: 21614 Buxtehude, Bebelstraße 40

Qualitätsbeauftragte/r in Bildungseinrichtungen
Termin: 4. und 5.10.2006
Ort: 21614 Buxtehude, Bebelstraße 40

Ausbildung zum Auditor
(mit Prüfung)
Termin: 13. - 15.10. und 28. - 29.10.2006
Ort: 21614 Buxtehude, Bebelstraße 40

Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel. Nr. 04531 - 670046, per E-Mail: E-Mail oder direkt auf unserer Website www.zertpunkt.de

Wir haben eine neue Adresse:

Kurparkallee 1
23843 Bad Oldesloe

Unsere neue Fax-Nr. lautet: 04531 - 887663. Die Telefonnummer bleibt bestehen.

ZERTPUNKT GmbH
Kurparkallee 1
23843 Bad Oldesloe
Fon: 04531 670046
Fax: 04531 887663
E-Mail: E-Mail

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