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Nachlass frühzeitig durch Testament oder Erbvertrag regeln

12.06.201714:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nachlass frühzeitig durch Testament oder Erbvertrag regeln

(openPR) Das Thema "Erben und Vererben" wird in den kommenden Jahren eine immer wichtigere Rolle spielen. Umso bedeutsamer ist es, sich frühzeitig Gedanken über die Verteilung des eigenen Nachlasses zu machen.

Grundsätzlich kann jeder Erblasser unter Berücksichtigung von gesetzlichen Regelungen wie z.B. Pflichtteilsansprüchen selbst bestimmen, wie sein Nachlass unter den Erben verteilt werden soll. Trifft er keine letztwilligen Verfügungen in einem Testament oder einem Erbvertrag tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehepartner und Verwandte. Das muss nicht im Sinn des Erblassers sein. Denn das bedeutet in der Regel, dass der Ehepartner nicht zum Alleinerben werden kann, wenn noch andere erbberechtigte Verwandte, z.B. ein Neffe des Erblassers, Ansprüche hat. Dann kann der Ehepartner oder Lebenspartner regelmäßig nur 75 Prozent erben. Zudem kann es auch zu Streit unter den Erben kommen. Während sich Bargeld noch relativ leicht gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufteilen lässt, wird es bei anderen Vermögenswerten wie Schmuck und besonders auch bei Immobilien schwieriger.



Um derartige Entwicklungen auszuschließen, kann Vorsorge getroffen und ein Testament oder ein Erbvertrag erstellt werden. In einem Testament kann der Erblasser festlegen, wer erben soll. Pflichtteilsansprüche müssen dabei beachtet werden, sie betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ebenso sollte auf eindeutige und juristisch korrekte Formulierungen geachtet werden, um Missverständnisse auszuschließen und das Testament nicht durch das Gericht ausgelegt werden muss.

Unter Eheleuten ist besonders das sog. Berliner Testament beliebt. Hier setzten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und in der Regel die Kinder zu Schlusserben, d.h. sie erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Allerdings entfaltet das Berliner Testament auch eine hohe Bindungswirkung und die gemeinsamen Verfügungen lassen sich einseitig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ändern.

Zudem sollten auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt und die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Dazu kann es beispielsweise sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html

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